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Vorzeitige Wohnungs-/Schlüsselübergabe erwünscht.... Vermieter meldet sich nicht

| 1. Februar 2022 17:20 |
Preis: 61,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe die Wohnung von meiner alten 85-jährigen Tante, welche sich im Pflegeheim befindet, aufgelöst. Das ist eine Mietwohnung von einer Wohnbaugesellschaft. Gekündigt habe ich im November... zum 28.2.2022... Kündigungsbestätigung habe ich auch bekommen. Eine Vorabnahme mit dem zuständigen Projektleiter der Gesellschaft hatte ich schon im Dezember. Bei diesem Projektleiter hatte ich bereits gebeten, dass ich gerne die Schlüsselübergabe und Endablesung im Januar machen möchte, da ich im Februar nicht in Stuttgart sein werde.. Er sagte, dass das kein Problem sei, und er ab 3. Januar wieder arbeiten würde, und ich solle dann direkt über die Gesellschaft einen Termin ausmachen..... Die Mieten sind im übrigen alle bezahlt. Seitdem renne ich der Gesellschaft hinterher, und bettel um einen Wohnungsübergabetermin / Schlüsselübergabetermin... Per Telefon, per eMail.... keiner reagiert... melden sich nicht zurück... Am Telefon ist immer nur ein Callcenter dran, man kommt also auch nicht direkt an jemanden dran. Und auf meine Mails wird einfach nicht reagiert. Jetzt ist der 1. Februar.... und die finden es noch nicht mal für nötig sich bei mir zu melden. Ich will einfach diese bescheuerten Schlüssel loswerden, und diese Wohnung endlich abhaken und endgültig als erledigt wissen. Und ich ärgere mich so sehr über dieses Verhalten. Meine Tante hat in dieser Wohnung 55 Jahre gewohnt.... und immer pünktlich ihre Miete bezahlt und quasi bestimmt insgesamt 250.000 Euro an diese Gesellschaft bezahlt, und die kriegen es jetzt nicht mal hin, mit mir einen Übergabetermin zu machen, oder wenigstens auf meine Mails in irgend einer Form zu antworten. Mir schwillt langsam echt der Kamm.....und die Hutschnur platzt mir jetzt auch. Das ist von denen einfach Schikane... Das kann doch nicht sein, dass die sich weigern mit mir einen Übergabetermin zu machen. Im Grunde geht mich ja die Wohnung eigentlich nix an, ich mach das alles, weil es halt meine Tante ist.... Die können mich doch jetzt nicht zwingen, zu springen, wenn es denen dann gerade einfällt..... Ich möchte einfach JETZT SOFORT, nach Möglichkeit nächste Woche diese Schlüssel abgeben.... Die Wohnung ist leer, alles ist gemacht. Meine Tante wohnt schon seit Ende August nicht mehr drin. ... Ich hatte denen jetzt auch die Tage schon geschrieben, falls die sich weiterhin einfach nicht bei mir bzgl. eines Termins bei mir melden, dass ich die Schlüssel ins Pflegeheim bringen, und die sich die Schlüssel dann halt selber irgendwann bei meiner Tante am Pflegebett abholen können, weil ich jetzt nämlich die Nase voll habe, noch länger nach einem Termin zu betteln. Wieder keine Reaktion von der Gesellschaft. Rückruf bekomme ich auch nicht. Ich dachte jetzt auch, dass ich die Schlüssel vielleicht beim Amtsgericht hinterlegen kann, und die sich die Schlüssel dann halt dort abholen sollen. Dann interessiert es mich nicht mehr. Aber das geht wohl auch nicht, da hab ich schon angerufen.... Ich will diese Schlüssel einfach nur los werden. Und ich denke, die sind doch in Annahme-Verzug? Ich muss doch diese Schlüssel nicht bis zum letzten Tag (also den 28.2.2022) behalten, wenn ich das nicht will, oder? Die müssen doch bereit sein, diese Schlüssel auch vorher schon entgegen zu nehmen, oder nicht?... Vielen Dank schon mal im Voraus. Grüße

1. Februar 2022 | 18:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB auf Rückgabe der Mietwohnung bereits vor Vertragsende zu erfüllen. Nimmt der Vermieter die ihm angebotenen Schlüssel nicht an, befindet er sich im Annahmeverzug.

Der Annahmeverzug hat etliche Nachteile für den Vermieter.
Da Sie aber einfach nur die Schlüssel loswerden wollen, ist für sie nur relevant:

Der Mieter genügt seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache schon dann, wenn er den Besitz an der Wohnung nach vorheriger Androhung gegenüber dem Vermieter aufgibt (§ 303 BGB), also die Schlüssel z.B. in den Briefkasten einwirft (näher dazu: Horst, Schlüssel und Schlüsselgewalt im Mietrecht, MDR 1998, S. 189 (193 m.w.N.). Dies muss der Mieter aber vorher androhen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.1.1999 – 10 U 32/98, NZM 1999, S. 1142 = WM 2000, S. 604 f = ZMR 1999, S. 326; a.A. AG Hannover, Urt. v. 7.2.2003 – 535 C 8222/02, WM 2003, S. 335 f).

Genau das sollten Sie machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2022 | 18:33

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Schnelle und verständliche Antwort. So dachte ich mir das auch schon. Aber es ist immer gut zu wissen, auf welche Paragraphen und Urteile man sich berufen kann und auf der sicheren Seite zu sein. Und genau so werde ich es jetzt auch machen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Februar 2022
5/5,0

Schnelle und verständliche Antwort. So dachte ich mir das auch schon. Aber es ist immer gut zu wissen, auf welche Paragraphen und Urteile man sich berufen kann und auf der sicheren Seite zu sein. Und genau so werde ich es jetzt auch machen.


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