Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte die Wohnung wieder vor Ablauf der Vertragszeit vermietet worden sein, braucht ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr gezahlt werden ( AG Arnsberg, WM, 1980, 162 ).
Dieses gilt auch, wenn ein neuer Mieter mit Wissen des Vermieters die Wohnung schon vor Ende der Kündigungsfrist die Wohnung nutzt.
Auch wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzt, um umfangreiche Umbau- oder Renovierungsarbeiten vorzunehmen, entfällt die Zahlungspflicht ( LG Hildesheim, ZMR, 2003, 266 ). Aber wenn die Arbeiten nur deshalb notwendig sind, um eine vorzeitige Wiedervermietung zu ermöglichen, muss weiter gezahlt werden ( OLG Koblenz, WM 1995, 154 ). Die Beweislast liegt komplett bei Ihrer Tochter, was zu beachten ist.
Zu beachten ist aber auch, dass offenbar Ihre Tochter bisher den Schlüssel nicht zurückgegeben hat. Trotz dieses tatsächlich zu, hätte sie ja theoretisch bis zum 28.02. die Möglichkeit die Wohnung zu nutzen. Dann wird sie auch zahlen müssen.
Ist der Schlüssel bisher tatsächlich nicht zurückgegeben worden und hat der Vermieter nicht auf die Schlüsselrückgabe verzichtet, wird also bis Ende Februar gezahlt werden müssen (der Schlüssel sollte daher sofort zurückgegeben werden).
Ansonsten kommt es auf die Umfang der Arbeiten und die Möglichkeit, dieses alles auch zu beweisen, an. Sind nur neue Möbel eingestellt worden, oder Kleinigkeiten renoviert worden, wird sie zahlen müssen. Wurde komplett neu renoviert, entfällt die Zahlungspflicht (wenn auf die Schlüsselübergabe verzichtet worden ist).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle