Sehr geehrter Fragesteller,
ohne jedwede Anhaltspunkte für eine Täuschung darf Ihnen auch keine solche vorgeworfen werden.
Sollten Ihnen insoweit nachteilige Auswirkungen auf Ihre Prüfungsergebnisse entstehen, können Sie Widerspruch dagegen einlegen, bzw. -je nach Bundesland- sofort die Klage erheben.
Unter Umständen könnten Sie auch wegen Verleumdung gegen entsprechende Äußerungen vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
16. September 2022
|
12:03
Antwort
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