Sehr geehrte/r Fragesteller/in, zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben. Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Grundsätzlich kommt es hierbei darauf an, ob die Anhörung im Rahmen einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und brauchen nicht zu erscheinen, einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten und dort dann auch erscheinen. In beiden Fällen können Sie jedoch die Aussage verweigern und sind nur verpflichtet Ihre Personalien anzugeben.
Wenn Sie Angaben zur Sache machen, dann wäre es wohl am sinnvollsten, Sie geben Ihre Version zu Protokoll, die Sie auch hier geschrieben haben. Eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB
käme nämlich nur in Betracht, wenn Sie mit Vorsatz oder zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten.
§ 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (...)
Grundsätzlich ist aber in den meisten Fällen davon abzuraten, bereits bei der polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Anhörung Angaben zur Sache zu machen ohne den Inhalt der Ermittlungsakten zu kennen und damit zu wissen, was die Ermittlungsbehörden eigentlich gegen Sie in der Hand haben. Hier empfiehlt sich regelmäßig zuerst eine Akteneinsicht.
Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, einen Strafverteidiger zu mandatieren und durch diesen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass eine Stellungnahme erst nach Akteneinsicht erfolgt.
Sie können jedoch gemäß § 147 VII StPO
auch als Beschuldigter ohne Verteidiger, wenn nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird, Auskünfte und Abschriften aus den Ermittlungsakten erhalten, dies kommt im Ergebnis einer Akteneinsicht gleich.
Meine Erfahrung in Strafsachen hat mir gezeigt, dass Mandanten, die ohne Verteidiger zuviel Angaben machen, sich schnell in eine Lage hineinmanövrieren, die man später als Verteidiger nur sehr schwer wieder ausbügeln kann.
Ich hoffe, Ihnen etwas weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
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