Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 23 StVO
ist der Fahrzeugführer verpflichtet dafür zu Sorgen, dass sein Fahrzeug verkehrssicher ist.
Die PKW-Insassen sind offenbar nicht verletzt worden, so dass eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB
ausscheidet.
In Betracht kommt jedoch eine Ordnungswidrigkeit, § 14 OwiG.
Dabei muss jedoch nachgewiesen werden, dass auf dem LKW tatsächlich Eisschollen lagen. Die Polizei konnte laut Ihren Angaben nichts finden, so dass sich insoweit kein Beweis fand.
Als Beweis sind die beiden Aussagen der PKW-Insassen, sowie die Schäden am PKW vorhanden.
Da Sie nicht wissen, was die beiden Insassen konkret ausgesagt haben, ist eine Einlassung besser mit Hilfe eines Anwalts vorzunehmen. Es empfiehlt sich einen Anwalt schon in diesem frühen Stadium des Verfahrens einzuschalten. Der Anwalt wird Akteneinsicht nehmen um genau klären zu können, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Der Anwalt kann dann in Kenntnis des Akteninhalts eine Einlassung fertigen.
Ein zweiter Punkt ist die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Halter des beschädigten PKW. Mögliche Ansprüche werden hier durch die Haftpflichtversicherung des PKW abgewehrt beziehungsweise übernommen. Die Haftpflichtversicherung wird sich für diese zivilrechtlichen Ansprüche gegebenenfalls auch um einen Anwalt und die erforderliche gerichtliche Vertretung kümmern.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Einschätzung geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
vielen Dank für die schnelle Antwort,aber meine Frage war auch,ob er den Sachverhalt schildern soll oder einfach nur erst mal widersprechen.
Was ich leider vergaß zu erwähnen ist,daß der Fahrer des LKW vor Antritt der Fahrt seinen LKW auf evtl. Eisschollen untersucht hat,also die Eisschollen nicht von ihm stammen können,.
Es waren zu dem Zeitpunkt viele LKW unterwegs,die er auch überholte und die tatsächlich Eisschollen verloren.
Welche Chancen hat er denn ohne Anwalt..er hat ja keine Rechtsschutzversicherung?
Viele Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dass der Fahrer das Fahrzeug vor Beginn der Fahrt untersucht hatte ist ein wichtiger Punkt. Insoweit empfielt sich eine Schilderung des Sachverhalts da diese Einlassung zu den Feststellungen der Polizei passt, welche nur eine dünne Eisschicht auf dem LKW gefunden hat. In der Einlassung sollte nicht nur die Überprüfung vor Fahrtantritt sondern auch der Verlust von Eisschollen durch andere Verkehrsteilnehmer erwähnt werden.
Da die Schilderung des Fahrers, dass er vor Antritt sein Fahrzeug untersucht habe nun zu den Einlassungen der Polizei, lediglich eine dünne Eisschicht auf der Plane vorgefunden zu haben, passt, stehen die Chancen auch ohne Anwalt recht gut.
Sie haben jedoch die Aussagen der beiden Insassen, welche behaupten, dass die Eisscholle vom gegenständlichen LKW stammt. Insoweit wäre der Gang zum Anwalt der sicherste Weg, da, wie gesagt, dieser Akteineinsicht nehmen und somit Kenntnis vom genauen Wortlaut der Anschuldigung erhalten kann.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt