Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vorwärtseinparken als Mieter Pflicht?

| 5. April 2006 17:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Zusammenfassung

Muss ich auf meinem Mietstellplatz vorwärts einparken, wenn der Vermieter dies verlangt?

Eine Pflicht zum Vorwärtseinparken besteht nur, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt ist. Fühlen sich andere Mieter nicht gestört und wird das Gebäude nicht beschädigt, dürfen Sie grundsätzlich rückwärts einparken.

Ich wohne seit letztem Jahr in einer Mietwohnung mit einem eigenen Stellplatz. Da die Parkplätze recht schmal sind, parke ich rückwärts ein. Mit der Nachbarin(5) ist es abgesprochen und erleichtert dem anderen Nachbarn(3) und mir (4) das Ein- und Aussteigen sehr.
Kurze "Grafik":

[1][2][3][4][5][6]#
==================# Hauswand

Heute wurde ich vom Hausmeister u. anschließend vom Wohnungsverwalter darauf hingewiesen, daß ich nur noch vorwärts einparken darf. Begründung wäre, daß die Abgase die Mieter stören.
-> Die einzige Mieterin, die es stören könnte, hat mich bereits informiert, daß sie in Zukunft ein anderes Fenster öffnen wird. Das zweite Fenster ist mein eigenes.

Daraufhin hat der Wohnungsverwalter auf die Verschmutzung des Hauses hingewiesen.
-> Das Haus ist in Höhe der Parkplätze, und das bis zu einer Höhe von 1 Meter mit einem dunklen Schutzanstrich versehen.Zudem parkt mein Fahrzeug nachweislich mind. 70cm von der Hauswand entfernt.

Als letztes Argument, da ich die anderen Argumente im Laufe des Telefonats entkräften konnte führte der Wohnungsverwalter auf, daß ich dann die Ausnahme wäre auf die sich alle anderen berufen würden.
-> Nur weil jährlich x-Menschen von der Brücke springen, ist das noch lange kein Grund für mich dieses zu kopieren.

Wie sieht die Rechtslage diese Angelegenheit? Wenn ich einen Kleinwagen aus Stuttgart fahren würde,de S****, dann dürfte ich doch sogar quer einparken. Oder?
Ich habe den Wohnungsverwalter dann im Gegenzug gefragt, wer für die Schäden an meinem Fahrzeug aufkommt? Die Parkplätze sind unerhört klein und ich habe kürzlich sogar das Fahrzeug, gerade hinsichtlich dieser Sache, gewechselt. Damit habe ich meine Schuldigkeit getan.
Die Parkordnung wird angeblich aufgrund EINER Beschwerde geändert, während ich allein 4 Mieter (von 6) sofort nennen kann, die mit meiner angewandten Parkpraxis einverstanden sind.

Bitte sehr, meine Damen und Herren Juristen.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Ein Pflicht zum Einparken in einer bestimmten Richtung könnte sich aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben.

Wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Einparkrichtung vorsieht und andere Mieter sich durch die Art und Weise Ihres Einparkens nicht belästigt fühlen, also kein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt, dann dürfen Sie grundsätzlich auch rückwärts einparken.

Sollte durch die Art- und Weise Ihres Einparkens das Gebäude beschädigt werden, z.B. durch Rußflecken an der Hauswand, dann müßten Sie diese Schäden ersetzen, z.B. einen Neuanstrich bezahlen. Sie haben mitgeteilt, dass hier ein dunkler Schutzanstrich aufgetragen worden ist, so dass von einer Beschädigung durch Rußflecken nicht auszugehen ist.

Für den Fall, dass es eine Parkordnung gibt, die die Einparkrichtung vorschreibt, dann müßten Sie sich an diese Regelung halten, wenn Sie sich audrücklich damit einverstanden erklärt haben. Dies kann z.B. im Rahmen der Unterzeichnung des Mietvertrages geschehen sein. Eine nachträgliche Änderung der Parkordnung durch den Vermieter müssen Sie grundsätzlich nicht akzeptieren.

Eine andere Beurteilung der Sachlage kann sich aus dem Inhalt der zwischen IHnen und dem Vermieter getroffenen VEreinbarungen ergeben. Mangels Kenntnis dieser Vereinbarungen kann ich hierüber keine Aussage treffen.

Auch wenn Sie nach dem oben Gesagtem nicht zum Vorwärteinparken verpflichtet sind, sollten Sie doch berücksichtigen, dass der Vermieter auch die Möglichkeit hat, Ihnen den Stellplatz zu kündigen.

Ich hoffe Ihre Frage zur Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Bitte machen Sie auch von der Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2006 | 19:34

Danke.
In dem Mietvertrag und der mir ausgehändigten Hausverordnung ist in keiner Weise etwas erwähnt.
Damit bin ich im Recht.
Mir geht es keinesfalls um einen Streit mit dem Hausverwalter oder aber den Nachbarn, aber die Unsinnigkeit ihrer Anordnungen sollte einfach einmal aufgezeigt werden.
Mal sehen ob wir uns nicht auch freundlich einigen können. Mir ging es primär um die rechtliche Frage.

Danke nochmals dafür.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2006 | 20:51

Gern geschehen.

Stephan Bartels
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Inhalt und Fragestellung genau getroffen. Gute Antwort!

"