Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten sich mit der Mitteilung der Krankenversicherung nicht zufrieden geben.
Grundsätzlich stützt sich die Aussage der Versicherung auf § 5 Nr. 11 SGB V
. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der erste Rentenantrag maßgeblich sei, für die Beurteilung der Vorversicherungszeiten.
Nach Ihrer Darstellung wird aber bei dem ersten Antrag keine Prüfung stattgefunden haben, da Sie weiter wegen Ihrer Erwerbstätigkeit versichert waren.
Nunmehr hat aber die Prüfung auf den jetzigen Zeitpunkt, 2013, stattzufinden.
Nach den Arbeitsanweisungen der DRV ist zu prüfen, ob jetzt die Voraussetzungen vorliegen. Es heißt dort auch ausdrücklich, dass es auf den Zeitpunkt der Rentenumwandlung ankommt.
Es handelt sich um die Anweisung "R8 Rentenumwandlung". Darauf sollten Sie sich berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
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