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Vorversicherungszeiten KVdR bei Rentenumwandlung

| 20. Oktober 2013 15:45 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Ende 2004 beziehe ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente auf Zeit, im Juli 2013 habe ich einen Verlängersantrag für diese Rente gestellt, daraufhin wurde mir von der Deutschen Rentenersicherung mitgeteilt, dass seit Juni 2013 eine volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, daraufhin habe ich den beigefügten Antrag auf volle Erwerbsminderung Mitte September an die Deutsche Rentenversicherung zurückgeschickt und Ende September den Rentenbescheid erhalten.
Jetzt hat mit der Sachbearbeiter der Krankenkasse mitgeteilt, dass ich mich freiwillig versichern müsse da ich die Vorversicherungszeiten fpr die KVdR nicht erfülle.
Für die Berechnung wird der Rentenantrag von 2004 zu Grunde gelegt.
Ich habe aber von 2004 bis Oktober 2013 als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtbeiträge von meinem Gehalt bezahlt und auch von der teilweisen Erwerbsminderungsrente Krankenkassenbeiträge abgeführt.
Meine Frage ist die Berechnung korrekt?
Werden die 9 Jahre Pflichtbeiträge seit 2004 einfach ignoriert oder müsste zur Berechnung der Vorversicherungszeiten der Zeitpunkt der Umwandlung herangezogen werden?

20. Oktober 2013 | 17:01

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie sollten sich mit der Mitteilung der Krankenversicherung nicht zufrieden geben.

Grundsätzlich stützt sich die Aussage der Versicherung auf § 5 Nr. 11 SGB V . Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der erste Rentenantrag maßgeblich sei, für die Beurteilung der Vorversicherungszeiten.

Nach Ihrer Darstellung wird aber bei dem ersten Antrag keine Prüfung stattgefunden haben, da Sie weiter wegen Ihrer Erwerbstätigkeit versichert waren.

Nunmehr hat aber die Prüfung auf den jetzigen Zeitpunkt, 2013, stattzufinden.

Nach den Arbeitsanweisungen der DRV ist zu prüfen, ob jetzt die Voraussetzungen vorliegen. Es heißt dort auch ausdrücklich, dass es auf den Zeitpunkt der Rentenumwandlung ankommt.

Es handelt sich um die Anweisung "R8 Rentenumwandlung". Darauf sollten Sie sich berufen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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