Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vorstrafe trotz Einbürgerung

18. Mai 2007 23:09 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

hallo,

meine Beantragung auf Einbürgerung wurde heute wegen meiner Vorstrafe von 40 TS abgelehnt.
Ich erfülle die anderen Voraussetzungen für Einbürgerung: ich besitze momentan eine Aufenthaltserlaubnis mit §18 AufenthG und habe seit 8 Jahren gewöhnlichen rechtsmäßigen Aufenthalt in Deutschland und u.s.w.
Aber Problem ist: am 27. Nov. 2006 wurde ich wegen Verfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt.
die Frage ist: ob ich jetzt wirklich keinen Anspruch mehr auf die Einbürgerung wie die Beamtin mir erzählt. Aber laut der Anspruchseinbürgerung: die geringfügige Verurteilungen stehen bei Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich ist ein Urteil, z.B. Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen. Wenn es wirklich so wäre, wann es mir die Einbürgerung wieder ermöglicht?

-- Einsatz geändert am 18.05.2007 23:30:15

19. Mai 2007 | 07:42

Antwort

von


(156)
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
· Rechtmäßiger Daueraufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Besitz einer Bestätigung der Ausländerbehörden, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeitsverordnung nach EU-Recht erfüllt sind)
· mindestens einen durchgehenden 8-jährigen Inlandaufenthalt
· Unterhaltsfähigkeit
· ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
· keine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit)
· nicht vorbestraft
· Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
· keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.

Eine Vorstrafe hängt nicht vom Strafmaß ab, wie man meinen könnte, sondern ob Sie nur ein Bagatelldelikt verwirklicht haben. Dies dürfte bei Urkundenfälschung zu verneinen sein.

Auch bei der Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung gilt:
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2007 | 13:47

hallo Herr Kienhöfer,
vielen Dank für schnelle Antwort. Laut Ihrer Ausführung :
Eine Vorstrafe hängt nicht vom Strafmaß ab, wie man meinen könnte, sondern ob Sie nur ein Bagatelldelikt verwirklicht haben. Dies dürfte bei Urkundenfälschung zu verneinen sein. Wenn ich das richtig verstanden habe, d. h. ich habe zur Zeit wirklich keinen Anspruch auf Einbürgerung wegen der Vorstrafe. Wenn dann es möglich wäre, wäre erst nach 5 Jahren, wenn die Vorstrafe von BZR getilgt wird und keine neue strafe kommt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2007 | 11:10

Sehr geehrte Fragestellerin,

Natürlich gibt es auch hier Tilgungsfristen. Das heißt, dass eine im Zentralregister eingetragene Vorstrafe von Amts wegen aus dem Register nach dem Ablauf einer je nach schwere der Tat mehr oder weniger langen Frist zu löschen ist. Damit ist die Strafe im Rechtsverkehr dem Täter nicht mehr vorwerfbar.
Genaues zum Fristenlauf lässt sich allerdings ohne genauere Angaben nicht abschließend sagen.

Eine nicht getilgte Straftat verhindert eine Einbürgerung. Vorliegend dürfte die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG zur Anwendung kommen, welchen ich Ihnen noch angehängt habe.

46 BZRG
Länge der Tilgungsfrist
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Vierter Abschnitt (Tilgung)

(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2.zehn Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

Mit freundlichen Grüßen

RA Kienhöfer



ANTWORT VON

(156)

Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER