Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Namensänderungen sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes § 3 (1), 11 NamÄndG.
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt BVerwG, Urteil vom 26.03.2003, Az: 6 C 26/02
.
Alleine die Tatsache, dass der zweite Vorname relativ häufig ist, wird hierfür sicher nicht ausreichen. Anders könnte es allerdings aussehen, wenn durch den Namen tatsächlich eine psychische Belastung ausgelöst wird. Dies ist aber in jedem Fall nachzuweisen, wobei es Sinn macht, bereits bei Antragstellung zumindest ein ärztliches Attest beizufügen, da Ihr Antrag ohne Nachweis keinerlei Erfolgsaussichten hat. Ein umfangreiches Gutachten könnte dann auch im Widerspruchsverfahren nachgereicht werden.
Nachdem das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeiten einer Namensänderung und nicht einer Namenslöschung vorsieht, ist nicht ersichtlich, warum Sie gezwungen werden sollten, auf einen zweiten Vornamen zu verzichten.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Vielen Dank. Sie haben perfekt auf meine Antworten reagiert.
Nun noch ein Detail:
Der Tod meines Vaters liegt 8 Jahre zurück.
Wie schätzen Sie perönlich die Chancen bei diesem Fall ein?
Vielen Dank im vorrauß.
Lg
Sehr geehrter Fragesteller,
ich denke nicht, dass das einen Unterschied macht. Maßgeblich für die Erfolgsaussichten ist, ob eine psychische Belastung vorliegt und ob diese nachgewiesen werden kann. Das kann aber wohl nur ein Psychologe beurteilen. Wahrscheinlich werden Sie unter diesen Umständen auf mehr Zweifel bei den Behörden stoßen, dafür müssen Sie aber nicht widerlegen, dass die Belastung nur vorübergehender Art sein könnte, weil Ihr Vater erst kürzlich verstorben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin