Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vornamensänderung - psychologisches Gutachten nötig?

17. Mai 2007 13:36 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin über das Namensrecht schon ziemlich gut informiert und weiß das ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegen muss.

Ich habe zwei Vornamen Max*, Florian* (*Namen geändert).
Mein Rufname ist der erste Name Max, was ja rechtlich keine Rolle spielt. Nun möchte ich meinen zweiten Namen durch einen anderen Namen ersetzen,

...da er ein Sammelname ist laut Statistisches Amt München 2005:
z.B. der Name Florian Rang 26 auf der Liste, Häufigkeit 5.137.

...Außerdem leide ich unter dem Namen, da Florian* der Name meines verstorbenen Vaters war und ich bei der Aufnahme meiner Personendaten jedes Mal an seinen Tod errinert werde.

Ich würde gerne den Namen Florian* in den Namen Moritz* ändern.



1.Wie stehen die Chancen bei diesen Gründen?

2.Sollte ich die Begründung überwiegend auf den Sammelnamen
abstimmen oder auf die seelische Belastung?

3.Würde der Grund des Sammelnamens alleine ausreichen?

4.Ist ein psychologisches Gutachten augrund der seelischen Belastung wg meines Vaters nötig? Und/oder soll ich erst im Widerspruchsverfahren das Gutachten nachreichen?

5.Ist es mir überlassen, ob ich den Namen streichen lassen möchte, oder durch einen anderen Ersetzen lassen will?
Da ich schon sehr interresiert bin einen zweiten Namen zu behalten. Könnte die Behörde dem Antrag zustimmen, aber sagen Streichung JA, Ersetzung NEIN?

Vielen Dank

17. Mai 2007 | 16:18

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Namensänderungen sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes § 3 (1), 11 NamÄndG.

Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens überwiegt BVerwG, Urteil vom 26.03.2003, Az: 6 C 26/02 .

Alleine die Tatsache, dass der zweite Vorname relativ häufig ist, wird hierfür sicher nicht ausreichen. Anders könnte es allerdings aussehen, wenn durch den Namen tatsächlich eine psychische Belastung ausgelöst wird. Dies ist aber in jedem Fall nachzuweisen, wobei es Sinn macht, bereits bei Antragstellung zumindest ein ärztliches Attest beizufügen, da Ihr Antrag ohne Nachweis keinerlei Erfolgsaussichten hat. Ein umfangreiches Gutachten könnte dann auch im Widerspruchsverfahren nachgereicht werden.

Nachdem das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeiten einer Namensänderung und nicht einer Namenslöschung vorsieht, ist nicht ersichtlich, warum Sie gezwungen werden sollten, auf einen zweiten Vornamen zu verzichten.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2007 | 18:02

Vielen Dank. Sie haben perfekt auf meine Antworten reagiert.
Nun noch ein Detail:
Der Tod meines Vaters liegt 8 Jahre zurück.
Wie schätzen Sie perönlich die Chancen bei diesem Fall ein?

Vielen Dank im vorrauß.

Lg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2007 | 19:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ich denke nicht, dass das einen Unterschied macht. Maßgeblich für die Erfolgsaussichten ist, ob eine psychische Belastung vorliegt und ob diese nachgewiesen werden kann. Das kann aber wohl nur ein Psychologe beurteilen. Wahrscheinlich werden Sie unter diesen Umständen auf mehr Zweifel bei den Behörden stoßen, dafür müssen Sie aber nicht widerlegen, dass die Belastung nur vorübergehender Art sein könnte, weil Ihr Vater erst kürzlich verstorben ist.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(106)

Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Versicherungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER