Sehr geehrter Ratsuchender.
hier wird Ihrem Bruder nur die Möglichkeit bleiben sofort beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.
Die Vorschrift dazu ist 86b Abs.2 SGG
Zitat:2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Das zuständige Sozialgericht richtet sich nach dem Wohnort in Niedersachsen, an dem sich Ihr Bruder zuletzt aufgehalten hat.
Es wird zeitlich knapp, noch einen Anwalt zu finden, so dass Sie mit Ihrem Bruder das Sozialgericht selber aufzusuchen um dort den Antrag protokollieren zu lassen.
Ihnen wird dabei geholfen. Es müssen aber alle Unterlagen zum Antrag in Niedersachen mitgenommen werden. Ganz wichtig die Unterlagen zur Behinderung des Bruders; also alle ärztliche Unterlagen und Nachweise. Zudem wird Ihr Bruder an Eides Statt versichern müssen, dass zu seiner Behinderunge alle Angaben richtig sind, dass er nicht allein leben kann, dass er auch nicht bei Ihnen wohnen kann und dass er nicht in der Lage ist, für die Kosten alleine aufzukommen. Sie werden aber auch vom Gericht bei der Antragstellung unterstützt werden.
Sie müssen das Gericht dann am 01.09.2022 unbedingt aufsuchen.
So einfach kann die Einrichtung Ihren Bruder nicht einfach "vor die Tür" setzten. Es wird zunächst eine Frage der Kosten sein. Vielleicht kann dazu eine Regelung getroffen werden. Sie müssen aber unbedingt auch den Kontakt zur Einrichtung suchen, um auch dort eine Regelung zu treffen.
Ich wünsche viel Erfolg
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle