Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Sie sollten zunächst grundsätzlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und der Vorladung nicht Folge leisten - dies müssen Sie nicht.
Sagen Sie den Termin telefonisch ab, oder reagieren Sie gar nicht.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu nehmen; gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Nur so können Sie ausfindig machen, welcher Sachverhalt hier zugrunde liegt, wer die Strafanzeige erstattet hat, und wer der/die Geschädigte ist. Ebenfalls kann nur so die Beweislage abgeklärt werden, und ob es sich lohnt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben , oder zunächst gar nicht zu reagieren, weil an dem Sachverhalt "nichts dran" ist.
Womit Sie dann im schlimmsten Fall zu rechnen hätten, lässt sich seriös erst nach durchgeführter Akteneinsicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und einen Überblick über das mögliche weitere Vorgehen verschaffen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:
Hallo, hier nochmal der gesamte Text der Vorladung
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXX,
Ihnen wird folgende Rechtsverletzung vorgeworfen:
Computerbetrug, strafbar gemäß §263a StGB, zum Nachteil der Geschädigten XXXXXXXX
Sie werden gebeten sich am XXXXXX um XXXXX
unter Vorlage dieser Ladung einzufinden. Es ist beabsichtigt, Sie zum Tatvorwurf zu vernehmen bzw. anzuhören. Bitte bringen Sie ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass mit. Falls ihren Erscheinen Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich um rechtzeitige, ggf. telefonische Mitteilung. Sollte Sie ihren Aufenthalt in der Zwischenzeit in eine andere Gemeinde verlegen, wird um Rücksendung der Ladung und Angabe des neuen Aufenthaltsortes gebeten.
Sofern Sie dieser Ladung unentschuldigt nicht nachkommen, kann Sie die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung vorladen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Das Recht nicht auszusagen bleibt davon unberührt.
Danke
Guten Abend,
danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Auch nach Mitteilung des vollständigen Textes der Vorladung ändert sich an der Rechtslage bzw. deren Beurteilung nichts.
Eine Akteneinsicht ist unumgänglich, um die Hintergründe der Anzeige zu erfahren, diesbezüglich können Sie gerne Kontakt mit meiner Kanzlei aufnehmen.
Beste Grüße,
RAin Müller