Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.
Sie sind Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Als Beschuldigte haben Sie das Recht zu Schweigen oder zu Lügen. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie keine Folge leisten. Wenn Sie ohne Kenntnis der Akte eine Aussage machen, wissen Sie nicht, was die Ermittlungsbehörden eigentlich gegen Sie „in der Hand haben“ – dieses wäre taktisch extrem unklug.
Die Anhörung dient dem Zweck, Ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Sie könnten sich allerdings auch noch jederzeit später im Verlaufe des Verfahrens äußern, allerdings ist es nicht ratsam, dieses ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt zu tun. Dieser würde dann vor einer solchen Besprechung Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und den Inhalt und die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des geringen Schadens (wenn dieser überhaupt entstanden sein sollte) können Sie zwecks Vermeidung der Kosten durch die Einschaltung eines Anwalts auch zunächst abwarten, wie die Staatsanwaltschaft den Fall einschätzt. Hier ist es sicherlich auch möglich, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft (nicht Polizei) gleich wieder eingestellt wird. Eine solche Einstellungsverfügung bekämen Sie per Post, genauso wie in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft gegen Sie einen Strafbefehl bei Gericht beantragt oder gegen Sie Anklage erhebt. Letzteres ist nach Ihrer Schilderung aber sehr unwahrscheinlich.
Mein Rat daher: Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft etwas anderes als eine Einstellung erhalten (was Monate dauern kann), sollten Sie (spätestens dann) einen Anwalt beauftragen. Solange machen Sie bitte gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und/oder Gericht keinerlei Angaben.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
Dannheisser Poley & Carballo
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23. April 2010
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23:39
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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