Sehr geehrter Fragesteller,
hat der Miterbe sein bestehendes Vorkaufsrecht geltend gemacht, tritt er in den geschlossen Vertrag als Käufer ein. Die dort gesetzten Fristen und weiteren Vereinbarungen gelten auch für den Vorkaufsberechtigten bzw. sind sinnentsprechend anzupassen. D.h. zahlt der Vorkaufsberechtigte nicht den Kaufpreis, obwohl alle vertraglichen Vorbedingungen verkäuferseits erfüllt worden sind, sollte dieser eingeklagt werden. Ggf. besteht auch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht der Verkäufer.
Da die Fristen im Kaufvertrag geregelt werden, gibt es dazu keine Rechtsprechung.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank für ihre rasche Antwort. Einklagen wird nicht viel bringen, da der Vorkaufsberechtigte die nicht unerheblichen finanziellen Mittel für einen Vorkauf - vermutlich -nicht aufbringen kann. Er handelt nur derart um mich zu ärgern.
Sie schreiben: " Ggf " besteht ein Rücktrittsrecht der Verkäufer. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich das Rücktrittsrecht durchsetzen kann ?
Vielen Dank und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
in Grundstückskaufverträgen wird häufig ein vertragliches Rücktrittsrecht zu Gunsten des Verkäufers vereinbart für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt. Dieses Rücktrittsrecht meine ich.
Aber auch bei Fehlen eines solchen vertraglichen Rücktrittsrechts könnte bereits ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §§ 323 ff BGB
bestehen.
Zitat:§ 323 BGB :
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten./quote]
Zur Prüfung der jeweiligen Vorrausetzungen sollten Sie, wegen der weitreichenden Folgen, einen Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung der vertraglichen Unterlagen und der Nachweisbarkeit der Fristsetzung(en) beauftragen. Eine solche Prüfung kann im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -