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Vorkaufsrecht gefordert aber keine Zahlung

19. August 2020 01:04 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag. Folgender Fall: das Mitglied G. einer Erbengemeinschaft fordert das gesetzliche Vorkaufsrecht für eine Immobilie um einen Verkauf an Dritte zu verhindern. Trotz mehrerer Aufforderungen und Fristsetzung durch den handelnden Notar und eines RA´s nimmt G. keine Zahlung vor. G. verweigert jede Zahlung und pocht aber weiterhin auf sein Vorkaufsrecht.
Frage: wie lange kann G. auf seinem Vorkaufsrecht bestehen ohne die Zahlung für diesen Kauf vorzunehmen ? Oder anders herum: WIE LANGE kann G. das Vorkaufsrecht weiterhin beanspruchen, obwohl er seit 10 Wochen jede Zahlung verweigert? Gibt es entsprechende Urteile?
Vielen Dank . Beste Grüße

19. August 2020 | 07:59

Antwort

von


(608)
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Sehr geehrter Fragesteller,

hat der Miterbe sein bestehendes Vorkaufsrecht geltend gemacht, tritt er in den geschlossen Vertrag als Käufer ein. Die dort gesetzten Fristen und weiteren Vereinbarungen gelten auch für den Vorkaufsberechtigten bzw. sind sinnentsprechend anzupassen. D.h. zahlt der Vorkaufsberechtigte nicht den Kaufpreis, obwohl alle vertraglichen Vorbedingungen verkäuferseits erfüllt worden sind, sollte dieser eingeklagt werden. Ggf. besteht auch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht der Verkäufer.

Da die Fristen im Kaufvertrag geregelt werden, gibt es dazu keine Rechtsprechung.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2020 | 17:47

Vielen Dank für ihre rasche Antwort. Einklagen wird nicht viel bringen, da der Vorkaufsberechtigte die nicht unerheblichen finanziellen Mittel für einen Vorkauf - vermutlich -nicht aufbringen kann. Er handelt nur derart um mich zu ärgern.
Sie schreiben: " Ggf " besteht ein Rücktrittsrecht der Verkäufer. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich das Rücktrittsrecht durchsetzen kann ?
Vielen Dank und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. August 2020 | 07:00

Sehr geehrter Fragesteller,

in Grundstückskaufverträgen wird häufig ein vertragliches Rücktrittsrecht zu Gunsten des Verkäufers vereinbart für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt. Dieses Rücktrittsrecht meine ich.

Aber auch bei Fehlen eines solchen vertraglichen Rücktrittsrechts könnte bereits ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §§ 323 ff BGB bestehen.

Zitat:
§ 323 BGB :
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten./quote]

Zur Prüfung der jeweiligen Vorrausetzungen sollten Sie, wegen der weitreichenden Folgen, einen Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung der vertraglichen Unterlagen und der Nachweisbarkeit der Fristsetzung(en) beauftragen. Eine solche Prüfung kann im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen



Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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