Für ein Grundstück ist auf mich ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen. Lt. Auskunft der städtischen Behörde gilt in der Gegend ein qm-Preis von 240€, somit Grundstückswert 240.000. Das Grundstück ist zwischenzeitlich auf zwei Geschwister aufgeteilt. Jetzt will der Erbe der einen Hälfte die andere Hälfte dazukaufen und fragt nach meinem Verzicht auf das Vorkaufsrecht. a) Wie wäre der Wert anzusetzen? b) Wie würde sich die Wahrnehmung des VKR, das ja für das gesamte Grundstück gilt, auswirken.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Wert des Vorkaufsrechts entspricht dem Kaufpreis, da Sie durch Ausübung des Kaufpreises den Kaufvertrag übernehmen würden. Wenn der Kaufpreis unbekannt ist oder sehr niedrig ist, bemißt sich der Wert des Vorkaufrechts an dem Marktpreis. Da es hier nur um die Hälfte des Grundstücks geht, wäre nur der halbe Marktpreis anzusetzen. Wenn Sie aber auf das gesamte Vorkaufsrecht verzichten sollen, wäre der gesamte Marktpreis anzusetzen.
Wie sich die Geltendmachung des Vorkaufsrechts auswirkt, hängt entscheidend von dem Vertrag ab, aufgrund dessen das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Dieser muß unbedingt geprüft werden. Grundsätzlich bleibt das Vorkaufsrecht für die andere Hälfte aber unberührt.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller26. Februar 2019 | 12:09
Der Wert des VKR - gemeint ist: Abgeltung bei Verzicht. Das kann nicht dem Marktpreis entsprechen, sich nur daran orientieren - aber wie?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. Februar 2019 | 17:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Höhe der Abgeltung ist reine Verhandlungssache zwischen Ihnen und der Gegenseite. Wenn Sie aber zu weit unter dem Marktpreis verzichten, könnte das Finanzamt eine Teilschenkung annehmen und Schenkungsteuer verlangen.
Fordern Sie einfach mal zur Verhandlungseröffnung 120 % des Marktpreises und warten ab, welches Gegenangebot die Gegenseite auf den Tisch legt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt