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Vorgetäuschter Verkauf einer Garage auf Pachtland

20. Januar 2023 18:19 |
Preis: 58,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Zusicherung einer Eigenschaft bzw. Beschaffenheitsvereinbarung beim Kaufvertrag und damit verbunden, eine mögliche arglistige Täuschung.

Sehr geehrtes Anwaltsteam.

Im Februar letzten Jahres wollten wir umziehen und der Vormieter bot uns 2 Garagen an , die vor dem Wohnhaus stehen aber nicht zum Mietvertrag gehören. Die Garagen ( ganz einfache, sehr alte Blechbaracken) stehen auf Pachtland der Stadt. Mein Mann vereinbarte eine Veräußerung (Mittels eines Vertrags aus dem Internet) der Garagen auf Pachtland für je 500€ also insgesamt 1000€, die wir an die Vormieter Herrn X zahlten ( dieser setzte uns auch unter Druck l, dass er sonst die Garagen an jemanden anderen geben würde). Der Vormieter Herr X sicherte uns zu, den Pachtvertrag bei der Stadt auf uns umschreiben zu lassen. Doch dann passierte nichts. Mehrmals fragten wir nach. Aus anderen Gründen hatten wir inzwischen kein Interesse mehr an den Garagen , da wir wieder umzogen waren.
Aus Nettigkeit wollte unser Vermieter, der Kontakte in der Verwaltung hatte, die Sache versuchen zu regeln, da er auch Interesse an den Garagen hatte, und wollte uns zunächst die 1000€ zahlen. Der Ehemalige Mieter Herr X kündigte nun auch seinen Vertrag mit Stadt( zum 31.12
2022), doch die Stadt weigerte die Übergabe an den Vermieter oder uns, da ja weder wir, noch der Vermieter selbst eine Wohnung in der Straße bewohnten. Auch sei eine solche Veräußerung nicht bindend für die Vergabe der Stadtverwaltung, mit anderen Worten, Herr X hätte uns die Garagen gar nicht verkaufen dürfen, da er gar nicht zusichern konnte, dass wir die Garagen auch bekommen. Haben wir eine Chance unser Geld auf dem Rechtsweg zurück zu bekommen? Der Vormieter verweigert jedes Entgegenkommen, Einschreiben mit Fristsetzung zur Zurückzahlung des Betrags ist bereits auch schon erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen Familie K.

20. Januar 2023 | 20:07

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Nach Ihren Angaben stehen die Garagen auf Pachtland, somit bezieht sich der Kaufvertrag nur darauf und nicht auf das Grundstück.

Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sehe ich nur dann einen Ansatz , wenn Sie beweisen können. dass der Vormieter (oder ein Dritter, s.u.) Sie bewusst, also vorsätzlich darüber täuschen wollte, den Pachtvertrag bei der Stadt auf Sie umschreiben zu lassen und das auch zu können. Hätte man sich darüber nur fahrlässig geirrt, wäre das keine arglistige Täuschung.

Arglist ist gleichbedeutend mit Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt (BGH NJW 1999, 2804 (2806)), grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus (LAG Hamm BeckRS 2014, 67411). Der Täuschende muss wissen und wollen, zumindest billigend in Kauf nehmen (LAG Hamm BeckRS 2014, 67411), dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er anderenfalls (so) nicht abgegeben hätte.

Sie sollten also rein vorsorglich die Anfechtungserklärung - die fristgebunden ist - schriftlich erklären, denn die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 124 BGB. Schriftlich heißt mittels Einwurfeinschreiben unter Zeugen vom
Inhalt und Postaufgabe.

Denn die Täuschung kann sich auch auf innere Tatsachen beziehen (zB auf die Absicht einen Vertrag nicht oder im Wesentlichen nicht ordnungsgemäß erfüllen zu wollen und auch konkludent erfolgen. Das gilt auch für irreführende Angaben wie „Sonderpreis" (OLG Frankfurt DAR 1982 (294) oder ggf. auch vorgetäuschte Anreize. ("dieser setzte uns auch unter Druck , dass er sonst die Garagen an jemanden anderen geben würde"), wie Sie berichten.

Da es sich Ihren Angaben zur Folge offenbar um ein Dreiecksverhältnis handelte, kann auch § 123 Absatz 2 (unten fett unterlegt) eine Rolle spielen, was näher auf der Tatsachenebene aufzuklären wäre.

Zitat:
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Absatz (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Absatz (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.


Der Kaufvertrag ist also prima Vista (ich kenne Ihren Vertrag und das Gebäude nicht im einzelnen) vorerst wirksam, wenngleich Ihnen die Nutzung nicht mehr möglich ist, was allerdings auf Ihren Umzug zurück zu führen ist.

Wenn ich oben "rein vorsorglich" schrieb, steht im Vordergrund - wenn die Anfechtung nicht greift - die Nichterfüllung einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Zusicherung des X.

(" Der Vormieter Herr X sicherte uns zu, den Pachtvertrag bei der Stadt auf uns umschreiben zu lassen. Doch dann passierte nichts."

Hierfür haftet Ihnen Herr X nach Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags.

Erklären Sie also neben der "hilfsweisen" Anfechtung (schriftlich wie oben) zusätzlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzen Sie vorsorglich eine Nachfrist von 8 Tagen zur Rückzahlung des Kaufpreises.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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