Gerne zu Ihrer Frage:
Nach Ihren Angaben stehen die Garagen auf Pachtland, somit bezieht sich der Kaufvertrag nur darauf und nicht auf das Grundstück.
Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sehe ich nur dann einen Ansatz , wenn Sie beweisen können. dass der Vormieter (oder ein Dritter, s.u.) Sie bewusst, also vorsätzlich darüber täuschen wollte, den Pachtvertrag bei der Stadt auf Sie umschreiben zu lassen und das auch zu können. Hätte man sich darüber nur fahrlässig geirrt, wäre das keine arglistige Täuschung.
Arglist ist gleichbedeutend mit Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt (BGH NJW 1999, 2804 (2806)), grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus (LAG Hamm BeckRS 2014, 67411). Der Täuschende muss wissen und wollen, zumindest billigend in Kauf nehmen (LAG Hamm BeckRS 2014, 67411), dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er anderenfalls (so) nicht abgegeben hätte.
Sie sollten also rein vorsorglich die Anfechtungserklärung - die fristgebunden ist - schriftlich erklären, denn die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 124 BGB. Schriftlich heißt mittels Einwurfeinschreiben unter Zeugen vom
Inhalt und Postaufgabe.
Denn die Täuschung kann sich auch auf innere Tatsachen beziehen (zB auf die Absicht einen Vertrag nicht oder im Wesentlichen nicht ordnungsgemäß erfüllen zu wollen und auch konkludent erfolgen. Das gilt auch für irreführende Angaben wie „Sonderpreis" (OLG Frankfurt DAR 1982 (294) oder ggf. auch vorgetäuschte Anreize. ("dieser setzte uns auch unter Druck , dass er sonst die Garagen an jemanden anderen geben würde"), wie Sie berichten.
Da es sich Ihren Angaben zur Folge offenbar um ein Dreiecksverhältnis handelte, kann auch § 123 Absatz 2 (unten fett unterlegt) eine Rolle spielen, was näher auf der Tatsachenebene aufzuklären wäre.
Zitat:§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Absatz (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Absatz (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Der Kaufvertrag ist also prima Vista (ich kenne Ihren Vertrag und das Gebäude nicht im einzelnen) vorerst wirksam, wenngleich Ihnen die Nutzung nicht mehr möglich ist, was allerdings auf Ihren Umzug zurück zu führen ist.
Wenn ich oben "rein vorsorglich" schrieb, steht im Vordergrund - wenn die Anfechtung nicht greift - die Nichterfüllung einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Zusicherung des X.
(" Der Vormieter Herr X sicherte uns zu, den Pachtvertrag bei der Stadt auf uns umschreiben zu lassen. Doch dann passierte nichts."
Hierfür haftet Ihnen Herr X nach Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags.
Erklären Sie also neben der "hilfsweisen" Anfechtung (schriftlich wie oben) zusätzlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzen Sie vorsorglich eine Nachfrist von 8 Tagen zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen