Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Leider ist in diesem Fall dem FA Recht zu geben.
Nicht als Werbungskosten absetzbar ist die Vorfälligkeitsentschädigung dann, wenn der bisher vermietete Grundbesitz danach veräußert wird. In diesem Fall ist die Zahlung durch den Verkauf veranlasst und steht eindeutig mit dem Veräußerungsvorgang und nicht mehr mit der Vermietung in Zusammenhang (BFH, Az. VIII R 34/04
).
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
7. Mai 2010
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13:52
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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