Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt:
1. Problem
Ich verstehe Sie so, dass Sie wegen Betrugs in mehreren Fällen(Geldstrafe von EUR 400 und Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit) vorbestraft sind.
Nun sind Sie neuerlich - wohl wegen Betruges - straffällig geworden.
Der Strafmaß beim Betrug liegt nach § 263 I StGB
bei 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Schuld des Täters ist nach § 46 I StGB
Grundlage für die Zumessung der Strafe.
Bei der Zumessung der Strafe wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, in Betracht.
Beim Betrug sind Art und Höhe des Schadens sehr wichtige Strafzumessungsfaktoren. In hohem Maße wirkt straferschwerend, wenn der Täter Betrügereien der abzuurteilenden Art fortsetzt (immer wieder gleiche Begehungsweise).
Es kann daher in Ihrem Fall durchaus passieren, dass Sie mit einer kurzen Freiheisstrafe (bis 6 Monate) zu rechnen haben, um auf Sie einzuwirken.
Bei günstiger Kriminalprognose müsste dann diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird in der Regel immer Bewährung gegeben.
Was nun bei Ihnen für eine konkrete Strafe auszuurteilen ist, ist aus der Ferne und unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben schwer zu beurteilen.
2. Problem
Im deutschen Strafverfahren findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt (§ 230
I Strafprozessordnung - StPO).
In Ihrem Fall kann bestehen nun nachfolgende Möglichkeiten:
a) § 230 II StPO
Danach ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist. Hier muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. D.h., wenn das Erscheinen des Angeklagten schon mit einfacheren Mitteln sicher erreichbar ist, dürfen die Zwangsmittel des § 230 II StPO
nicht angewendet werden.
Trotzdem beantragt in der Vielzahl der Fälle die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls.
b) § 232 StPO
Nach dieser Vorschrift kann die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden.
Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muss ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht seinem Verteidiger zugestellt wird.
Darüber hinaus besteht nach § 233 StPO
die Möglichkeit, dass der Angeklagte auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden kann, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit auch hier nicht verhängt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die einmalige Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Bei diesem Termin ging es um die Strafsache. Ja es kam Jugendrecht zur Anwendung!!Mein monatliches Einkommen als Azubi liegt bei 400 Euro!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie bei Begehung der neuerlichen Straftat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, könnte Jugendstrafrecht zur Anwendung.
Dies allerdings nur dann, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Da das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geprägt ist, eröffnet das Jugendgerichtsgesetz auch andere Sanktionen.
Diese sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
Vor diesem Hintergrund wäre es möglich und wahrscheinlich, dass Sie wieder eine Weisung (Erbingen von Arbeitsleistungen) erteilt bekommen oder verwarnt werden, um Ihnen das Unrecht der Tat eindringlich vorzuhalten.
Als Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wird, hat man in der Regel bei Betrügereien - wie Sie sie begangen haben - mit keinen drastischeren Maßnahmen zu rechnen.
Bei Abwesenheit im Jugendstrafverfahren gilt § 50 I JGG
.
Danach kann die Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagen stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zustimmt.
Für den Fall, dass Sie nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen sind, gilt das, was ich Ihnen bisher in meiner Antwort mitgeteilt habe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Sorgen weitestgehend nehmen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -