Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zu unterscheiden zwischen einem vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO
oder einem Becheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO
.
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO
steht, ist in keinem einzigen Punkt bestandskräftig. Eine von Ihnen gewünschte Änderung ist ohne Einschränkungen und Hindernisse jederzeit möglich - solange der Vorbehalt besteht. Sie müssen nur die "Festsetzungsfrist" beachten.
Ein nach § 165 AO
in bestimmten Punkten vorläufiger Steuerbescheid bleibt in ganz bestimmten Punkten offen. In allen übrigen Punkten ist der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig.
Steht also auf Seite 1 Ihres Bescheides, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfungnach § 164 AO
ergeht, können Sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Änderungen beantragen. Eine Beschränkung des Vorbehaltes auf einzelne Punkte gibt es bei § 164 AO
nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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