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| 23. März 2019 05:50 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Die Zwangsversteigerung vom Hof meiner Eltern war letzte Woche und ein Angebot von 50 Prozent wurde abgegeben. Nun soll kommende Woche der Zuschlag erteilt werden. Die Bank hat die Versteigerung eingeleitet. Nun möchte ich versuchen mit einem höherem Gebot die Bank umzustimmen. In wie weit kann ich da etwas ausrichten, bzw. gibt es eine Möglichkeit das Ganze irgendwie abzuwenden? Ich werde Montag zu meiner Bank gehen und eine Bürgschaft einholen um bei der Bank meines Vaters diese vorzulegen. Ich würde auch dem Bieter um eine Aufhebung im beiderseitigen Einverständnis bitten.
Wie soll ich am besten vorgehen um den Hof in der Familie zuhalten?

23. März 2019 | 08:19

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt stets die Möglichkeit, mit der Bank zu verhandeln, dass das Gebotsverfahren ausgesetzt wird und eine Alterantive gefunden wird, da die Bank auch ein größeres Interesse daran hat, ggf. auf den Mehrkosten der Versteigerung "sitzen zu bleiben". Hierfür müssten allerdings bereits die Zahlungsmittel bereit liegen (Kreditzusage einer Bank / Bürgschaftserklärung o.ä.).

Mit dem Bieter würde ich an Ihrer Stelle nicht unbedingt Kontakt aufnehmen, da er sonst ebenfalls sein Gebot erhöhen könnte und mit der Bank verhandelt, es sei denn, dass Sie den Eindruck haben, dass er auf den Kauf aus Menschlichkeit verzichten würde (ist allerdings leider eher selten).

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 25. März 2019 | 02:47

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