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Vollzugsrecht NRW

5. Juli 2023 11:05 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Befinde mich im Offenen Vollzug in NRW

Habe ab dem 17.04 als Freigänger ein Freies Beschäftigungsverhältnis angetreten wurde vom Arbeitgeber Gesetzlich bei der AOK angemeldet und versichert.

Am 22.05 habe ich ein Bandscheibenvorfall erlitten und befinde mich seitdem in Behandlung ich wurde aufgrund meiner Krankmeldung und während meiner Probezeit gekündigt. Fristgerecht zum 02.06.

Ab dem 02.06 wurde mir der so genannte FB Status aberkannt da ich gekündigt wurde, somit auch jegliche Arztbesuch außerhalb der Anstalt verwehrt und soll laut JVA bei Beschwerden denn Anstalts Arzt besuchen da ich durch Kündigung und Entzug des FB Status nicht mehr über Die AOK versichert sei sonder Über die für Häftlinge zuständige Gesundheitsfürsorge des Landes.

Bei Rücksprache mit Der AOK die mir versichert das ich fortlaufend bei der AOK während meiner Krankheit versichert bin und einem Genehmigten Anspruch auf Krankengeld frage ich mich ob es rechtens ist mich sozusagen zu zwingen meine laufenden Behandlungen bei meinen Ärzten außerhalb der Anstalt zu beenden und denn Anstalts Arzt zu besuchen?

Bin ich als Häftling des Offenen Vollzuges rechtlich gesehen noch bei der AOK versichert oder Der Gesundheitsfürsorge des Landes?

Müsste mir gewährt werden Ärzte meiner Wahl zu besuchen oder muss ich zum Anstalts Arzt?

Was geschieht mit meinen Anspruch auf Krankengeld wenn ich keine Folgebescheinigung erhalte durch komplizierte Situation und Unklarheit wegen der Krankenversicherung?

5. Juli 2023 | 12:43

Antwort

von


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Leopoldstraße 72
80802 München
Tel: (+49) 15117688837
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Web: https://www.strafverteidigungmuenchen.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich erwerben Inhaftierte bundesweit für die Dauer der Haft ein vorrangigen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz.

Gefangene des Landes NRW - unabhängig ob geschlossener Vollzug oder offener Vollzug - erhalten während der Haftzeit somit eine sog. freie Heilfürsorge. Dabei erfolgt die medizinische Behandlung grundsätzlich durch den Justizvollzug. Diese ist in den in Nordrhein-Westfalen geltenden Vollzugsgesetzen geregelt.

Dabei erfolgt die medizinische Versorgung durch hauptamtliche Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sowie durch die Inanspruchnahme von Fachärzten außerhalb des Vollzuges. Hierzu sind in den Vollzugsanstalten speziell ausgestattete Behandlungsräume eingerichtet. Daneben besteht die Möglichkeit der Verlegung der Gefangenen in ein Anstaltskrankenhaus (Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg) oder aus besonderen medizinischen Gründen die zeitweilige Unterbringung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges.

Die oben genannten Ansprüche auf die Gesundheitsfürsorge des Landes ruhen nach § 62a StVollzG, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1 StVollzG) krankenversichert ist. Endet ein solches freies Beschäftigungsverhältnis, verliert der Gefangene sein Versicherungsverhältnis und tritt wieder in die Gesundheitsfürsorge des Landes ein. So bestimmt es ganz klar das Gesetz.

Um auf Ihre Fragen noch einmal konkret einzugehen:

Frage 1: Als Häftling des offenes Vollzuges stehen Ihnen grundsätzlich die Ansprüche der Gesundheitsfürsorge des Landes zu. Dies ändert sich nur dann, wenn Sie ein freies Beschäftigungsverhältnis eingehen.

Frage 2: Grundsätzlich haben Sie als Häftling im offenen Vollzug ohne FB kein Anspruch auf die Wahl eines Arztes. Gesetzlich ist festgelegt, dass eine Behandlung durch die Anstaltsärzte vorgenommen wird. Jedoch ist gesetzlich auch geregelt, dass bei Bedarf eine Inanspruchnahme von Fachärzten außerhalb des Vollzuges möglich ist. In Ihrem Fall müsste der Anstaltsarzt somit feststellen, dass eine Behandlung Ihres Bandscheibenvorfalls durch einen Facharzt notwendig ist. In einem solchen Fall ist dann die Behandlung durch einen anderen Arzt als dem Anstaltsarzt möglich. Ob und welcher Facharzt für eine entsprechende Behandlung möglich ist, wird dann aber von der Justizvollzugsanstalt festgelegt und ist einzelfallabhängig.

Frage 3: Einen Anspruch auf Krankengeld besteht für Sie nicht, da wie oben bereits beschrieben Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen in der Zeit des Strafvollzugs. Solche Ansprüche leben nach der Haftentlassung wieder auf.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung dient, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.


Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2023 | 14:35

Danke für die Antwort

Dennoch laut meiner Krankenkasse der AOK die von meiner Situation zu 100% informiert ist und sich auch mit der JVA in Verbindung gesetzt hat und mehrmals bestätigt hat das ich bei ihr Versichert bin da ich während meiner Arbeit krank geworden bin. Und mir auch Krankengeld zusteht auch als Inhaftierter der Offenen Vollzuges mit dem Freigänger Status.

Dieses gesetzt sagt auch falls ich es richtig verstehe das meine Krankenversicherung Leistungen weiter gelten soweit wie sie auch in der Gesundheitsfürsorge gelten würden:

Der Anspruch auf Leistungen für Strafgefangene ruht auch, solange Versicherte

sich in Untersuchungshaft befinden,
nach § 126 a StPO einstweilen untergebracht sind oder
gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird,
soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.

Die Vorschrift ist bedeutsam, wenn Strafgefangene als sog. Freigänger aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind und ihr Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach § 62 a StVollzG ruht. Da der krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch nur insoweit zum Ruhen gebracht wird, wie ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge besteht, sind für die betroffenen Freigänger die üblichen Leistungen der Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen: Für das Ruhen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Anspruch des Gefangenen auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG völlig dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Aber vielleicht versteh ich es auch nur falsch

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2023 | 17:09

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Nachfrage gerne wie folgt beantworten:

Nach dem Gesetz ist es so, dass Ihnen die gesetzlichen Krankenversicherungsansprüche nur dann zustehen, wenn und solange Sie sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden.

Die von Ihnen kopierte und eingefügte Textstelle von Haufe besagt genau das. Dort wird beschrieben, dass das Ruhen der Ansprüche des Gefangenen auf Gesundheitsfürsorge dann in Betracht kommt, wenn ein Freigänger in einem freien Beschäftigungsverhältnis ist. Ihm stehen dann nur die gesetzlichen Ansprüche der Krankenversicherung zu, unabhängig davon ob dieser Schutz hinter dem der Gesundheitsfürsorge im Umfang zurücktritt.

Um die Aussage Ihrer Krankenkasse im Detail nachvollziehen zu können, bräuchte ich die gesetzliche Grundlage, die dieser Zusage zugrunde liegt. Es könnte somit ein Telefonat eines Rechtsanwaltes mit der Krankenkasse hilfreich sein, dieser sich dann auch im Anschluss mit Ihrer Justizvollzugsanstalt in Verbindung setzen könnte.

Zögern Sie nicht mich über meine Kontaktdaten zu kontaktieren.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.

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