Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann jeder Fachanwalt Sie während des Strafvollzugs begleiten.
Haben Sie bereits die erforderliche Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt (§10 StVollzG)? Wurde diese abgelehnt? Haben Sie hiergegen Rechtsmittel eingelegt?
Sollte hier eine endgültige Ablehnung vorliegen, hat Ihr Mann leider keine Chance auf den offenen Vollzug, da dies zwingende Voraussetzung ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
06.06.2019 | 23:42
Die Behörde hat ganz klar signalisiert, dass sie dem offenen Vollzug niemals zustimmen werden. Also wäre was schriftliches vom Anwalt nur unnötige Kosten, da wir die Antwort bereits kennen. Ich werde das Gefühl auch nicht los, dass sich kein Anwalt damit beschäftigen möchte, da die Antwort klar ist. Des Weiteren sagt der Paragraf 10 aus, dass der offene Vollzug abzulehnen ist, wenn die Befürchtung des Missbrauchs vorhanden ist?! Kann eine Ausländerbehörde ohne großartigen Gründe "nein" sagen bzw. die Befürchtung leicht begründen?! Des Weiteren bin ich im Internet aus das gestoßen: "Wenn ausländische Strafhäftlinge aus Sicht der Anstalt lockerungsgeeignet sind und das zuständige Ausländeramt sich ablehnend dazu äußert, wird die Anstaltssicht dem Vollzugsamt vorgelegt, das bisher in allen Fällen zustimmte, Lockerungen zu gewähren. Im Übrigen sind uns keine Fälle bekannt, in denen diese Ausländer im Urlaub oder Offenen Vollzug versagt hätten." Ist das veraltet?! Tut mir leid, ich habe sehr viel recherchiert und bin nur verwirrt von gegensätzlichen Aussagen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.06.2019 | 02:00
Das hat weniger damit zu tun, dass Anwälte das nicht übernehmen wollen, sondern Sie froh sein können, dass Sie nicht sinnlos Geld ausgeben!
Sie klammern sich an einen Strohalm, den es nicht gibt!
Wenn es Positives gäbe, dass die JVA an das Ausländeramt melden könnte, dann wird sie es tun - ist aber scheinbar nicht. Sie können hier 1.) die JVA dazu befragen 2) Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Ausländerbehörde einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Ablehnung zu Unrecht erschien (Ersttäter, fester Job, familiäre Bindung etc.).
Aber Sie schreiben ja auch nicht, welche Straftat hierzu führte, denn die muss erheblich sein, um trotz Ehe eine Abschiebung zu rechtfertigen!
Hier ist weniger der Strafrechtler als der Ausländerrechtler gefragt.