Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die Änderung (Erhöhung) des unpfändbaren Betrages erzielen möchten, dann können Sie bei dem Vollstreckungsgericht, welches die Pfändung erlassen hat, gem. § 850 b Abs. 2 ZPO § i.V.m. 850 f ZPO die Erhöhung des Betrages beantragen. Sie müssen die Gründe für die Erhöhung darlegen und belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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10. August 2023
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19:54
Antwort
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