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Vollmacht bei Pachtvertrag

12. April 2008 21:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Mein Bruder und ich besitzen zu gleichen Teilen landwirtschaftliche Nutzfläche, die an eine Agrargenossenschaft verpachtet ist.
Mein Bruder hat von mir eine schriftliche Vollmacht, dass er mich in allen Pachtangelegenheiten allein vertreten kann.
Mein Bruder hat den Pachtvertrag gekündigt. Die Agrargenossenschaft verlangt eine notariell beglaubigte Vollmacht.
Ist das zulässig?

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Erteilung der Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Innenverhältnis nicht der notariellen Form, prinzipiell kann die Erteilung sogar rein mündlich erfolgen, und zwar auch wenn hier das aufgrund der Vollmacht getätigte Rechtsgeschäft - hier die Kündigung - etwa gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__594f.html" target="_blank">594f</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Schriftform bedarf, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__167.html" target="_blank">167</a> Abs. 2 BGB.

Im Außenverhältnis hat dagegen der Erklärungsempfänger - hier der Verpächter - gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__174.html" target="_blank">174</a> Satz 1 BGB ein Zurückweisungsrecht, wenn ihm keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Das Rechtsgeschäft wird bei unverzüglicher Zurückweisung unwirksam, es sei denn der Erklärungsempfänger ist bereits über die Bevollmächtigung (nachweislich) informiert, siehe § 174 Satz 2 BGB .

Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden, sonst kann die Kündigung unter den oben genannten Voraussetzungen unwirksam sein. Nicht dagegen erforderlich (und nach BGH NJW 1981, 1210 auch nicht ausreichend) ist die Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift oder Fotokopie der Vollmacht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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