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Vollmacht bei Eigentumswohnung für Feuerwehr- und Rettungsdienst-Wegerecht

| 28. Oktober 2024 11:45 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:11

Guten Tag,
ich bin Eigentümerin einer Etagenwohnung in einem Wohnkomplex in Mühldorf a. Inn mit mehreren Reihen-Hochhäusern, Baujahr des Hauses 1970. Es gibt eine Hausverwaltung, die uns in einer außergewöhnlichen Eigentümerversammlung verspätet mitteilte, dass seitens des Landratsamtes Mühldorf (Bayern) für die Wohnblöcke Nr. 12-36 eine bestehende Feuerwehrumfahrung erneuert und erweitert werden müsse. Dies wurde auch in der ET-Versammlung bewilligt.

Darüber hinaus verlangt das LR die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für dieses Feuerwehr-/Rettungsdienst-Wegerecht von jedem einzelnen Eigentümer. Die Hausverwaltung hat sich mit dem LR auf eine Vollmacht anstelle der Grunddienstbarkeit geeinigt, um Kosten und Zeitaufwand zu sparen. Diese Vollmacht ist zwingend von jedem ET zu unterschreiben und im Falle eines Wohnungsverkaufes (den ich derzeit plane) auch vom nachfolgenden Eigentümer. Der Nachfolger ist dahingehend zu verpflichten, dass er diese Vollmacht unterschreibt. Sollte die Vollmacht nicht unterschrieben werden, würde die Unterschrift vom betreffenden Eigentümer eingeklagt.

In der Eigentümerversammlung wurde weiterhin auch noch beschlossen, für Handwerker eine Regelung mit aufzunehmen, damit kein Handwerker weite Wege zurücklegen müsse im Falle einer Renovierung. Dies ist nicht Forderung des Landratsamtes.

Ich sehe diese Zwangs-Vollmacht als deutliche Verkaufs-Erschwernis und auch Wertminderung meiner Wohnung. Für die Sicherung des Fahrt- / Wegerechts für Feuerwehr und Rettungsdienst ist m.E. weder eine Eintragung ins Grundbuch noch eine Vollmacht nötig, da das Bayerische Feuerwehrgesetz greift (Art.23, insbes. Abs. 2). Dies wurde mir auch von Feuerwehrkommandanten bestätigt.

Bei Handwerkereinsätzen kann seitens eines einzelnen Eigentümers auch nicht die Zufahrt verwehrt werden, da derartige Handwerkerarbeiten meistens die Fassade oder das Dach betreffen und vorab in der Eigentümerversammlung besprochen und genehmigt werden müssen.
Seitens des Rechtsanwaltes der Hausverwaltung wurde mir erklärt, dass diese Nutzungsmöglichkeit für Handwerker eine "Aufwertung meiner Wohnung" bedeute und nicht eine Wertminderung, da die Handwerker kürzere Wege hätten und dies sich auf die günstigere Handwerkerrechnung auswirke.

Ich sehe den ganzen Vorgang anders. Auf meine Anfrage beim Rechtsanwalt der Hausverwaltung nach der Rechtsgrundlage, auf die sich diese Forderung stützt, bekomme ich keine Antwort. Mir wird lediglich die Vollmacht mit Erinnerung zur Unterschrift geschickt.

Daher meine Frage:
Ich habe kein Problem mit dem Wegerecht für Feuerwehr/Rettungsdienst, würde dies auch eigenständig ins Grundbuch eintragen - ist dies möglich? Denn die Handwerksklausel wird ja seitens Landratsamt nicht verlangt... oder reicht es, wenn ich die Vollmacht bei der Hausverwaltung unterschreibe, aber den Passus Handwerker herausstreiche?

Sollte ich nichts unterschreiben und meine Unterschrift eingeklagt werden, müsste ich dann für die Kosten aller Eigentümer aufkommen, da ja jeder Einzelne (ca. 270 Parteien) zum Notar gehen müsste? (Eine Rechtschutzversicherung besteht für vermietete Wohnungen nicht.)

In dieser Wohnanlage wohnen überwiegend ältere Leute, die sich leider alles gefallen lassen und über deren Köpfe einfach so bestimmt wird seitens Hausverwaltung, die seit ca. 3 Jahren von der neu durchzuführenden Feuerwehrumfahrung weiß, uns aber erst nach Fristversäumnis davon in Kenntnis gesetzt hat.

Liebe/r Frau/Herr Rechtsanwalt/-in,
vorab vielen Dank für Ihre Auskunft und beste Grüße

JAWA1618

28. Oktober 2024 | 12:15

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grunddienstbarkeit vs. Vollmacht:

Eine Grunddienstbarkeit ist eine dingliche Sicherung im Grundbuch, die das Wegerecht für die Feuerwehr dauerhaft sichert.

Eine Vollmacht hingegen ist eine persönliche Verpflichtung, die bei einem Eigentümerwechsel erneuert werden muss.

Wenn das Landratsamt keine Grunddienstbarkeit fordert, sondern die Hausverwaltung eine Vollmacht vorschlägt, könnte dies tatsächlich eine Verkaufserschwernis darstellen, da der neue Eigentümer ebenfalls zustimmen muss.


2.

Bayerisches Feuerwehrgesetz:

Sie haben Recht, dass das Bayerische Feuerwehrgesetz (Art. 23) den Zugang für Feuerwehr und Rettungsdienste regelt.

Eine zusätzliche Eintragung im Grundbuch oder eine Vollmacht könnte daher überflüssig sein, wenn das Gesetz bereits den Zugang sicherstellt.


3.

Handwerkerregelung:

Diese Regelung scheint nicht zwingend erforderlich zu sein und könnte tatsächlich eine Belastung darstellen, wenn sie nicht im Interesse aller Eigentümer ist.

Sie könnten versuchen, diesen Passus in der Vollmacht zu streichen, wenn Sie der Meinung sind, dass er nicht notwendig ist.


4.

Kosten bei Klage:

Sollten Sie die Vollmacht nicht unterschreiben und es käme zu einer Klage, könnten Sie für die Kosten aufkommen müssen, wenn das Gericht entscheidet, dass die Vollmacht notwendig ist.

Dies hängt jedoch von der rechtlichen Begründung ab, die die Hausverwaltung vorbringt.


5.

Empfehlung:

Es könnte sinnvoll sein, die Vollmacht mit dem gestrichenen Handwerkerpassus zu unterschreiben, um den Verkauf nicht zu gefährden.

Alternativ könnten Sie versuchen, mit der Hausverwaltung eine individuelle Lösung zu finden, die Ihre Bedenken berücksichtigt.


6.

Es wäre ratsam, die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Vollmacht weiter zu hinterfragen, insbesondere in Bezug auf die Handwerkerregelung, die nicht vom Landratsamt gefordert wird.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2024 | 23:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Raab,

vielen Dank für Ihre schnelle und aussagekräftige Antwort, die ich nachvollziehen kann und mit der ich übereinstimme.
Sie raten mir, die rechtlichen Grundlagen und die Notwendigkeit der Vollmacht weiter zu hinterfragen. Genau hier stellt sich das Landratsamt quer. Ich bekomme als betroffener Eigentümer keine direkte Auskunft, Ansprechpartner hier ist für beide Seiten die Hausverwaltung. Von dieser erhalte ich auch keine Auskunft über die angewandte Rechtsnorm, da sie nicht explizit dargelegt wurde.
Ist es nicht so, dass man gegen einen behördlichen Bescheid innerhalb einer Frist als direkt Betroffener Einspruch einlegen kann... gilt dies bei Eigentümergemeinschaften nicht? Die Frist wurde jedenfalls seitens der Hausverwaltung versäumt, die ausserordentl. ET-Versammlung fand erst nach der Einspruchsfrist statt, vom gesamten Vorgang und insbesondere dem Bescheid des LR erhielt die ET-Gemeinschaft erst mit Einberufung der ausserordentlichen Versammlung nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis.

Die zu unterschreibende Vollmacht liegt ausschliesslich im Büro der Hausverwaltung zur Unterschrift aus, die dort zu leisten ist. Hier handelt es sich um ein Hauptschreiben, dem die Unteschriftsseiten der einzelnen Eigentümer angefügt werden. Es ist wohl ratsam, den Wortlaut selbst aus dem mir vorliegenden Muster des ET-Protokolles zu übernehmen und ohne Passus Handwerker unterschrieben einzureichen, damit die Hausverwaltung meine Unterschrift nicht den Punkten hinzufügen kann, die ich nicht genehmige.
Laut Rechrsanwalt der Hausverwaltung müsse ich jedoch auch dem Handwerkerpassus zustimmen, da es durch die Mehrheit der Eigentümer in der Versammlung so beschlossen wurde... wie ist Ihre Meinung hierzu, muss ich dies so hinnehmen, schliesslich geht es um ei e Wertminderung meiner Wohnung?

Vielen Dank für Ihre Darlegungen,
viele Grüsse und alles Gute

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2024 | 09:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Einspruch gegen behördlichen Bescheid:

Grundsätzlich haben Sie als direkt Betroffene das Recht, gegen einen behördlichen Bescheid Einspruch einzulegen.

Dies gilt auch für Eigentümergemeinschaften. Wenn die Frist durch die Hausverwaltung versäumt wurde, könnte dies ein Versäumnis darstellen, das möglicherweise haftungsrechtliche Konsequenzen für die Hausverwaltung haben könnte. Es wäre wichtig zu klären, ob die Hausverwaltung ordnungsgemäß über den Bescheid informiert wurde und warum die Frist nicht eingehalten wurde.


2.

Vollmacht und Handwerkerpassus:

Wenn die Vollmacht in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde, sind Sie grundsätzlich an diesen Beschluss gebunden, es sei denn, der Beschluss ist anfechtbar. Sie könnten prüfen, ob der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde und ob er gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Teilungserklärung verstößt. Eine Anfechtung wäre innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich.


3.

Wertminderung:

Die Frage der Wertminderung durch den Handwerkerpassus ist komplex.

Wenn Sie der Meinung sind, dass dieser Passus eine unzumutbare Belastung darstellt, könnten Sie versuchen, dies in der Eigentümerversammlung erneut zur Diskussion zu stellen oder den Beschluss anzufechten, wenn er nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.


4.

Vorgehensweise:

Es könnte sinnvoll sein, die Vollmacht ohne den Handwerkerpassus zu unterschreiben und der Hausverwaltung mitzuteilen, dass Sie diesen Passus nicht akzeptieren. Dokumentieren Sie Ihre Einwände schriftlich und reichen Sie diese bei der Hausverwaltung ein.


5.

Rechtliche Beratung:

Da die Situation komplex ist und potenziell rechtliche Schritte erforderlich sind, wäre es ratsam, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen zu wahren.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2024 | 11:18

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Oktober 2024
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