Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Möglichkeit einer höheren Leistung durch den Versicherer ist nur gegeben, wenn in den Versicherungsbedingungen eine Wiederherstellungsklausel i.S.v. § 93 VVG vereinbart sein sollte. Dies ist meines Wissens bei KFZ-Kaskoversicherungen unüblich. Sie können mir aber gerne die Versicherungsbedingungen per E-Mail an rechtsanwalt.axeldoering@gmail.com zur Prüfung zukommen lassen.
Ist keine Wiederherstellungsklausel vereinbart, stellt die vereinbarte Versicherungssumme die Entschädigungsgrenze dar. Restwerte müssen hierbei berücksichtigt werden. In Ihrem Fall scheint auch ein Unterversicherungsverzicht vereinbart worden zu sein. Ansonsten hätte die Entschädigung nach § 75 VVG wegen der deutlichen Diskrepanz zwischen Wiederbeschaffungswert und der Versicherungssumme noch im Verhältnis gekürzt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Doering
Rechtsanwalt
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