Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Der Gesetzgeber hatte auf die Definition des Aufenthaltsraumes abgestellt, weil dort präzise Maßangaben getroffen wurden. Es handelt sich bei der Verweisung um eine übliche Gesetzgebungstechnik. Nicht gemeint war, dass die genannten Räume zwingend Aufenthaltsräume sein mussten.
2.) Die Räume eines oberen Vollgeschosses müssen "mindestens" zu 2/3 eine größere lichte Höhe als 2,29 m haben. Ob der Vollgeschossbegriff der aktuellen Bauordnung (3/4-Regelung) für diese Altfälle gilt, ist unter den Bausenaten des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen streitig (Stichwort "statische" oder "dynamische" Verweisung). Hier scheint die Bauaufsichtsbehörde in ihrer Rechtsauffassung zu schwanken, möchte das Rechtsproblem aber offensichtlich pragmatisch im Wege einer Befreiung vermeiden.
3.) Wenn die Befreiung in Aussicht gestellt wurde, dann können Sie erst einmal davon ausgehen, dass eine Befreiung antragsgemäß bewilligt werden wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das Bauamt hat eine Befreiung in Aussicht gestellt, möchte dies jedoch begründet haben ( 3-fache Ausfertigung), daher hier meine Nachfragen:
1. Wie muss er beantragt werden? Formlos? Muss dies mein Architekt machen oder kann ich das auch selber machen, da ich derzeit im Ausland bin.
2. Was wäre eine gute Begründung, damit die Befreiung tatsächlich erfolgt. Laut Internetrecherche ist dies anscheinend nicht so einfach.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen (§ 69 Abs. 2 der Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018). Das ist Aufgabe Ihres Entwurfsverfassers.
Was Gründe für die Befreiung sein können, kann ich nicht im Wege einer Ferndiagnose beantworten. Hier kommt es nämlich ganz entscheidend einzelfallbezogen auf die tatsächliche und rechtliche Lage vor Ort und die beabsichtigte Konstruktion und ihre Rechtfertigung an. Dies zu leisten, ist ebenfalls Aufgabe Ihres Entwurfsverfassers.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt