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Völlig falsche Analyse eines Sachverständigen

| 5. April 2010 11:21 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Frohe Ostern liebe Leser,
habe vor einigen Monaten im Ausland Grundstoff gekauft und wollte der mitgelieferten Analyse des Lieferanten noch nicht vertrauen. Aus diesem Grunde wurde von mir ein als Gutachter zugelassener Handelschemiker mit der Analyse des Materials beauftragt. Ich bat Ihn um schnelle Durchführung des Auftrages da die Auslieferung des Materials an unsere Kundern erst nach Eingang und Bestätigung der Stoffeigenschaften erfolgen sollte.
Die AGB des Chemikers war mir nicht bekannt und sie wurde mir auch nicht in einer Auftragsbestätigung zur Kenntnisnahme angeboten. Erstkontakt.
Der Auftrag wurde dann innerhalb 6 Tagen mit dem Ergebnis "die Ware entspricht in allen Punkten den geforderten Materialeigenschaften und liegt mit einem Gehalt von 97,9 % im Rahmen der Materialspezifikationen.
Wir lieferten somit im guten Glauben an viele Kunden u.a. dieses Material unter Bezug auf diese Analyse mit hoher Wirksamkeit.
Unter unseren Kunden befand sich ein Fachmann, der selbst eine Materialprobe durchführte und mir daraufhin die Lieferung als falsch zurückgab.
Er bezifferte den Gehalt mit ca. 1 % anstelle 97,9 %.
Im weiteren Verlauf stellten wir die Auslieferung ein, beschafften uns
neues korrektes Material und verschickten an unsere Kunden eine Ersatzlieferung.
Den reinen Sachschaden bezifferten wir mit 2.500,00 Euro die wir dem Handelschemiker in Rechnung stellten.
Diese Rechnung wies er unter Hinweis auf seine AGB zurück, die max. den 3 fachen Rechnungsbetrag für seine Leistung als Schadenersatz vorgibt und zahlte knapp 900,00 Euro

Frage: kann und darf ein Sachverständiger, hier folgt sein Originaltext -Auszug- :
"Wir sind ein öffentlich bestellter Sachverständiger für die Untersuchung von amtlichen Gegenproben und vereidigter Handelschemiker der Handelskammer ----".
sich so aus der Verantwortung ziehen.
Wir befinden uns im sensiblen Bereich der Lebenmittel und Vitamine
die in diesem Fall durch völlige Unterdosierung keinen gesundheitlichen Schaden anrichtete aber immerhin einen gravierenden Vertrauenverlust bei unseren Kunden zur Folge hatte.

5. April 2010 | 13:11

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Frage beantworte ich wie folgt.

Grundsätzlich kann ein Haftungsausschluss vertraglich (auch) über AGB vereinbart werden.

Sie mussten nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden.
Die AGB müssen um Geltung zu erlangen, aber in den Vertrag einbezogen worden sein.
Dazu genügt auch eine stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung.

Das verbraucherschützende Recht der AGB-Klauselkontrolle findet zwischen Unternehmern nur eingeschränkt Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB ).

Die Beschränkung müsste für Sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen, § 307 Abs. 1 und 2 BGB .
Allerdings sind auch die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche zu beachten (§ 310 Abs. 1 S. 2 , 2. Halbsatz BGB).

1.
§ 309 Ziffer 7 Buchstabe b BGB sieht vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, die „eine Begrenzung der Haftung [vorsehen], für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung des [Klausel-]Verwenders oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“.
Nach dieser Regelung ist die Haftungsbegrenzung für grobes Verschulden nicht möglich.

2.
Diese Reglung ist auch unter Unternehmern anwendbar.

3.
Hinzu kommt, dass der Chemiker auch eine Hauptpflicht des Vertrages, nämlich eine richtige Analyse, verletzt hat. Eine Begrenzung der Haftung ist hier auch für leichte Fahrlässigkeit unwirksam, wenn der Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt.


Ist die vertragliche Haftungsbegrenzung entgegen §§ 310 Abs. 1 S. 2 , 307 Abs. 1 und 2, § 309 Ziffer 7 a BGB umfassend, so ist sie unwirksam.
Damit gilt die gesetzliche Regelung des § 276 Abs. 1 BGB , wonach Vorsatz und Fahrlässigkeit die unbeschränkte Haftung auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB ) begründen.

Der Chemiker hat zu beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat und dass es ggf. eine branchenüblich ist, die Haftung zu begrenzen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Bewertung des Fragestellers 5. April 2010 | 14:08

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Hallo Herr Eichhorn,
die vorgegebenen +Positiveinträge will ich nicht ändern. Ich kann Sie aber auch nicht im Fragesinne beurteilen. Sie haben mir jedenfalls sehr weitergeholfen, allerdings ohne das ich Sie deshalb weiterempfehlen kann (an wen? für welchen Fall?) Ausdrücklich kann ich Ihnen aber meinen Dank, für die freundliche Bereitschaft an einem Feiertag unverbindliche rechtliche Auskünfte zu erteilen, aussprechen. Im Sinne Ihrer Antwort werde ich weiteren Schriftverkehr mit dem Chemiker führen, wenn Sie mögen und es erforderlich werden sollte würden Sie mich dann ggfs. in Hamburg vertreten?
Mit freundlichen Ostergrüssen

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. April 2010
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Hallo Herr Eichhorn,
die vorgegebenen +Positiveinträge will ich nicht ändern. Ich kann Sie aber auch nicht im Fragesinne beurteilen. Sie haben mir jedenfalls sehr weitergeholfen, allerdings ohne das ich Sie deshalb weiterempfehlen kann (an wen? für welchen Fall?) Ausdrücklich kann ich Ihnen aber meinen Dank, für die freundliche Bereitschaft an einem Feiertag unverbindliche rechtliche Auskünfte zu erteilen, aussprechen. Im Sinne Ihrer Antwort werde ich weiteren Schriftverkehr mit dem Chemiker führen, wenn Sie mögen und es erforderlich werden sollte würden Sie mich dann ggfs. in Hamburg vertreten?
Mit freundlichen Ostergrüssen


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