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Vögel in einer Mietwohnung

23. Oktober 2008 16:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Hallo,

ich bewohne seit 1, 5 jahren eine Wohnung mit 40qm2.
Ich habe 4 wellensittiche und einen handaufgezogenen Nymphensittich. Ich habe bisher von zuhause gearbeitet, seit ein paar Wochen aber nicht mehr, sodass ich erst nachmittags nach hause komme. Den Nymphensittich habe ich seit fast 5 monaten.
Heute sprach mich ein nachbar an, dass der nymphensittich wohl sehr viel krach macht ( rufen+schreien) wenn ich nicht da bin. man würde es durch den ganzem hausflur hören und die nachbarn wären nicht "zufrieden". Da das tier mit der handaufgezogen ist kann es sehr gut sein dass er mich vermisst. ( wenn ich da bin ist fast nie krach ).

Wenn die Nachbarn sich jetzt beim Verwalter oder Vermieter beschweren, können die mich dann kündigen oder muss ich den vogel abgeben????

Vielen Dank

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich stellt die Haltung von Ziervögeln in einer Mietwohnung kein Problem dar.

Sofern die Vögel jedoch derartigen Lärm produzieren, dass sich Ihre Mitmieter gestört fühlen, wäre ein Einschreiten des Vermieters gerechtfertigt. Fraglich ist jedoch, ob Ihre Vögel bereits die üblicherweise hinzunehmenden Lärmschwellen überschreiten. Dies sollten Sie durch Beobachtung herausfinden.

Jedoch wäre eine sofortige Kündigung nicht zu erwarten, da der Vermieter Ihnen zunächst die Möglichkeit geben muss, die Lärmbelästigung abzustellen.

---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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