Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Par. 28 Absatz IV iVm. Par. 36 AufenthG regelt den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen, wie in Ihrem Fall die Mutter, zu einem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen.
Voraussetzung hierfür ist die Darlegung einer "außergewöhnlichen Härte". Unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff versteht man einen Lebenssachverhalt, nachdem die Besonderheiten des Einzelfalles nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich sind, dass die Folge der Visumsversagung schwerwiegende Nachteile befürchten lässt. Typische Beispiele sind schwerwiegende Erkrankungen oder eine Behinderung. Ebenso kann das fortgeschrittene Alter mit Pflegebüdirftigkeit das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte begründen.
Wie Sie sehen, sehr geehrter Fragesteller, hat der Gesetzgeber in Ihrem Fall, Höhe Hürden aufgestellt. Sie können am Besten beurteilen, ob eine Antragstellung sinnvoll ist. Gerne berate ich Sie diesbezüglich auch eingehend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pethö
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Pethö. Meine Frage ist nun, ob es Möglichkeit gibt ein Visum zu beantragen, dass mehrmalige Einreisen in die Bundesrepublik für einen weitergefassten Zeitraum gestattet, beispielsweise für 5 Jahre.
In Bezug auf den von Ihnen genannten Paragrafen scheidet diese Möglichkeit für mich eher aus. Eine außergewöhnliche Härte lässt sich in meinem Fall nur schwer begründen, und die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist meines Erachtens demnach auch nicht sinnvoll, da meine Mutter nicht die Absicht hat, in Deutschland zu bleiben.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider gibt es in Ihrer Kostellation für Ihre Mutter nicht die Möglichkeit ein längerfristiges Visum zu beantrage. Die von mir aufgezeigte Möglichkeit der Erteilung eines Aufetnthalttitels nach § 28 Absatz IV iVm. § 36 Absatz 2 AufenthG
ist insoweit gegenwörtig die einzig mögliche Variante eines dauerhaften Bleiberechts,
Mit freundlichen Grüßen
Pethö
-Rechtsanwalt-