Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sie haben Recht in der Annahme, dass es einen Unterschied gibt zwischen dem Visum nur für den Sprachkurs und einem Visum für den Sprachkurs mit anschließendem Studium. Wichtig ist insofern, dass Ihre Freundin bei der zuständigen deutschen Botschaft in der dominikanischen Republik von Anfang an einen richtigen Antrag stellt. Der wäre für einen Deutschsprachkurs mit anschließendem Studium. Sollte sie den Antrag nur für den Sprachkurs stellen, so wird sie anschließend nicht studieren können. Sie müsste dann ausreisen und erneut ein Visum für das Studium beantragen.
2. a) Sie müsste bei der Antragstellung außer Ihren Reisepass unbedingt eine Bescheinigung eines Sprachkollegs bzw. Studienkollegs vorlegen können, aus der ersichtlich ist, dass sie aufgenommen wurde. Diese Bescheinigung wird vom Studienkolleg für gewöhnlich erst nach Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr ( bis 160 €) ausgestellt. Manche Studienkollegs verlangen auch, dass der Student gleich die Gebühr für den ersten Kurs entrichtet. In diesem Fall sollte Ihre Freundin bei der Botschaft auch diesen Beleg einreichen.
b) Sie müsste weiter einen Nachweis bei der Antragstellung einreichen können, dass ihr Lebensunterhalt in Deutschland gesichert wird. Verlangt wird jährlich um die 7000 €. Es gibt verschiedene Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen:
die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern und entsprechende Erklärung, dass diese Ihre Freundin finanziell unterstützen werden.
eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG
. Diese können auch Dritte abgeben, also auch Sie. Sie müssten sich zu diesem Zweck an die Ausländerbehörde der Stadt wenden, in der Ihre Freundin ihr Sprachkurs besuchen wird und die entsprechende Erklärung abgeben bzw. unterschreiben. Sie müssten selbstverständlich ausreichendes Einkommen Nachweisen, um diese Erklärung überhaupt abgeben zu können.
die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf; das Sperrkonto
ist auf den Namen des Studenten einzurichten und der Sperrvermerk ist zugunsten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, der die zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist, einzutragen. Gefordert wird wie gesagt 7000 € jährlich.
die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.
3. Gem.: § 16 III, S. 2 AufenthG
wird die Erwerbstätigkeit im ersten Jahr des Aufenthaltes zu studienvorbereitenden Maßnahmen nur in den Ferienzeiten gestattet.
4. Bitte beachten Sie, dass der Studienbewerber keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zwecks Studiums hat. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Ausländerbehörde, sowie der zuständigen Auslandsvertretungen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
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