Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Erfolgsaussichten der Klage
Die Erteilung eines Schengen-Visums ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung der Behörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung, sondern die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und insbesondere, ob Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen (vgl. Art. 5 Schengener Grenzkodex). Die Gerichte prüfen im Klageverfahren nicht die Zweckmäßigkeit der Entscheidung, sondern nur, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde Das bedeutet: Das Gericht kann die Entscheidung der Botschaft nur dann aufheben, wenn diese bei der Ermessensausübung Fehler gemacht hat, etwa relevante Tatsachen nicht berücksichtigt oder willkürlich gehandelt hat.
Sie haben im Rahmen der Klage zahlreiche Bindungen Ihres Freundes an Uganda vorgetragen: Arbeitsverträge, familiäre Verantwortung, Erbe eines Hauses, Betreuung von Mutter und Schwestern, Stellvertretung für den Vater, weitere berufliche Perspektiven. Solche Bindungen sind grundsätzlich geeignet, die Rückkehrbereitschaft zu belegen. Allerdings wird in der Praxis oft sehr streng geprüft, insbesondere bei Antragstellern aus Ländern, bei denen die Behörden eine erhöhte Gefahr der illegalen Einwanderung sehen. Die Erfolgsaussichten hängen daher stark davon ab, wie überzeugend und belegbar diese Bindungen sind und ob die Botschaft diese Aspekte im Ablehnungsbescheid ausreichend gewürdigt hat.
2. Mündliche Verhandlung oder Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Das Verwaltungsgericht kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn es die Sachlage für ausreichend geklärt hält und keine weiteren Fragen offen sind. Eine mündliche Verhandlung bietet jedoch die Möglichkeit, persönlich vorzutragen, auf Nachfragen des Gerichts zu reagieren und ggf. neue Aspekte einzubringen. Gerade bei Ermessensentscheidungen kann eine mündliche Verhandlung sinnvoll sein, um die Bindungen und die Rückkehrbereitschaft noch einmal eindringlich darzustellen.
3. Akteneinsicht
Es ist grundsätzlich sinnvoll, Akteneinsicht zu beantragen, um zu sehen, welche konkreten Zweifel die Botschaft geäußert hat und welche Unterlagen und Argumente bereits vorliegen. So können Sie gezielt neue Beweise oder Erklärungen nachreichen, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Die Akteneinsicht kann beim Verwaltungsgericht beantragt werden.
4. Vertretung im Verfahren
Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann sich der Antragsteller grundsätzlich selbst vertreten. Eine Vertretung durch eine Privatperson (z.B. Sie als Freundin) ist möglich, wenn eine entsprechende Vollmacht vorlieg. Allerdings ist zu beachten, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst Partei des Verfahrens ist und die Vollmacht klar und schriftlich erteilt sein muss. Die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreich sein.
5. Folgen einer Ablehnung
Eine abgelehnte Klage und ein bestandskräftig abgelehnter Visumsantrag können tatsächlich dazu führen, dass zukünftige Visumsanträge erschwert werden, da die Ablehnung aktenkundig bleibt . Es ist daher wichtig, im laufenden Verfahren alle relevanten Argumente und Beweise vorzubringen.
Fazit
Die Chancen im Klageverfahren hängen maßgeblich davon ab, wie überzeugend die Bindungen Ihres Freundes an Uganda dargelegt und belegt werden können und ob die Botschaft diese Aspekte im Ablehnungsbescheid ausreichend berücksichtigt hat. Eine mündliche Verhandlung kann die Erfolgsaussichten erhöhen, ist aber mit Aufwand verbunden. Akteneinsicht ist zu empfehlen, um gezielt nachzubessern. Sie können mit entsprechender Vollmacht für Ihren Freund auftreten, sofern das Gericht dies akzeptiert.
Eine Garantie für den Erfolg gibt es leider nicht, da die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt und die Gerichte nur auf Rechtsfehler prüfen. Es ist ratsam, alle verfügbaren Beweise und Argumente sorgfältig zu bündeln und vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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