Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssen Sie sich mit einem grundsätzlichen Problem befassen:
Als Sie am 01.08.2005 den Mietvertrag geschlossen haben, waren nach Ihrer Darstellung die Mängel bereits vorhanden. Nach § 536b BGB
(alle Vorschriften sind über unsere homepage nachlesbar, so dass ich von einem Abdruck absehe)sind dann Minderungs- und Schadensersatzrechte, um die es hier gehen wird, ausgeschlossen, da Sie quasi "sehenden Auges" die Wohnung mit dem Mängeln gemietet haben. Nur wenn der Vermieter sich im Vertrag gesondert verpflichtet hat, diese Mängel zu beseitigen, können Sie Rechte geltend machen bezüglich der Mängel, die bei Anmietung sichtbar oder bekannt gewesen sind.
Nun kann aber Ihre Freundin noch hier mindern oder Schadensersatz fordern.
Bezüglich der
Balkontür (Loch, Riß etc. NICHT Einscheibenverglasung)
Küchentür
Haustür
Fenster Bad
sollten die Mängel so genau bezeichnet werden, dass ein unbeteiligter Dritter genau weiß, worum es sich handelt (das Balkongitter stellt nur einen unwesentlichen Mangel dar, dort werden keine Rechte geltend gemacht werden können).
Der Vermieter sollte SCHRIFTLICH mit einer Frist von drei Wochen (wegen der Feiertage werden die üblichen zwei Wochen hier zu knapp sein) aufgefordert werden, diese Mängel abzustellen; gleichzeitig sollten Minderungs- und Schadensersatzansprüche für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes angekündigt werden. Dieses sollte alles SCHRIFTLICH per EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN erfolgen.
Gleichzeitig sollte darauf hingewiesen werden, dass ERHÖHTE Nebenkosten nicht gezahlt werden.
Läuft die Frist ab, kann man nun
mindern (was dann aber am Zustand nichts ändern wird);
Kostenvoranschläge einholen und den Betrag vom Vermieter für eine Selbstvornahme einfordern und auch ggfs. einklagen (müssten dann aber die Reparatur selbst vornehmen lassen und abrechnen);
die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben und Mietzahlungen zurückbehalten;
oder im Extremfall sogar fristlos kündigen.
Hier sollte im Vorfeld abgeklärt werden, worauf letztendlich die Bemühungen abgestellt werden sollen, da die weiteren Schritte dann vom gewünschten Ergebnis abhängen. Deshalb kann ich nur dazu raten, nach Fristablauf einen Rechtsanwalt mit der individuellen weiteren Beratung, die dieses Forum so micht bieten kann (siehe Button "Hilfe") zu beauftragen; dieses kann selbstverständlich auch über unser Büro geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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