Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage kann mit der erforderlichen Sicherheit nur unter Berücksichtigung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung beantwortet werden. Daher bitte ich Sie, mir die betreffenden Vertragsklauseln noch zukommen zu lassen - gerne auch per Email an meine hier hinterlegte Email-Adresse.
Damit Ihnen hierdurch nicht die inkludierte Nachfragemöglichkeit entgeht, bin ich gerne bereit, eine eventuelle Nachfrage dann per Email zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Hallo,
bzgl. der Fälligkeitsvoraussetzung ist vereinbart, dass das Vertragsobjekt vollständig fertig gestellt ist, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und die Lastenfreistellung gesichert ist.
Hallo
und vielen Dank für den Nachtrag. Die Fälligkeitsvoraussetzung hatte ich bereits vermutet; dies bedeutet, dass - wie dargestellt - der Verkäufer zum Ersatz der Bereitstellungsprovision ab dem 01.07.2015 verpflichtet ist. Auf Ihre mögliche Schadensminderungspflicht hatte ich ja bereits hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Wesentlich ist das auf Seite 4, Ziff. I Abs. 4 des Kaufvertrages beurkundete, explizite Einstehen des Verkäufers für eine Bauzeitverlängerung über den 30.06.2015 hinaus. Diese Klausel erfüllt die Anforderungen an ein sog. absolutes Fixgeschäft, d.h. die Bauzeitenüberschreitung führt - wie anscheinend von Ihnen bereits vermutet - zum Verzug des Verkäufers. Das wiederum bedeutet, dass der Käufer Ihnen gegenüber für alle Verzugsschäden einzustehen hat.
Unklar ist jedoch die Kaufpreisfälligkeit. Ist diese an die Fertigstellung der Wohnung gekoppelt, würden in der Tat die Bereitstellungszinsen einen Verzugsschaden darstellen. Allerdings möchte ich auf die Sie treffende Schadensminderungspflicht hinweisen: Bei den heutigen Konditionen ist mitunter der Bereitstellungszins höher als der vertragliche Sollzins. D.h. eine Inanspruchnahme des Darlehens wäre in solche Fällen günstiger, als die Nichtabnahme. Ist dies bei Ihnen der Fall, wäre eine Alternative - falls der Darlehensgeber mitmacht -, die Darlehensvaluta auf ein auf Sie lautendes Konto auszahlen zu lassen und dieses Konto bis zur Grundschuldbestellung bzw. Fertigstellung an den Darlehensgeber zu verpfänden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt