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Verwertungskündigung im Mietrecht

1. April 2022 14:47 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:59

Hallo, wir beabsichtigen einen großen Umbau am Vorderhaus und Abriss am Hinterhaus.

Kurze Erläuterung:
Im HH befinden sich zwei kleine Wohnungen. Dieses soll weitgehend abgerissen werden, weil durch einen jahrzehntelangen Sanierungsrückstau jeglicher Eingriff nicht mehr wirtschaftlich wäre. Statt dessen möchten wir im VH das Dachgeschoss ausbauen lassen, weil Dach ohnehin mal neu gemacht werden muss. Ist wirtschaftlich weitaus sinnvoller. Das HH soll zu 70% abgerissen und der Rest für Privatnutzung umgebaut werden.

Fragen:
- Ist eine Verwertungskündigung in jedem Fall möglich oder gäbe es Einschränkungen auf die man vorsorglich Acht geben sollte?
- Ist hierfür die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist (max. 9 Monate) anzusetzen?
- Kann die Kündigung sofort ausgesprochen werden oder muss das Bauvorhaben erst komplett projetziert sein (Handwerkerbeauftragung, Architekt, usw.)?

1. April 2022 | 15:23

Antwort

von


(743)
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Eine Verwertungskündigung ist möglich wenn die Absicht einer wirtschaftlichen Verwertung besteht und dieser Verwertung das bestehende Mietverhältnis entgegen steht. Die wirtschaftliche Verwertung muss aber auch angemessen sein.

Wenn tatsächlich der Abriss geplant ist, ist eine Verwertungskündigung möglich. Termine mit Handwerkern etc. müssen nicht nachgewiesen werden. Sinnvoll ist sicherlich eine Abrissgenehmigung, eventuell auch eine Genehmigung für den Neubau wenn der Mieter die Angemessenheit der Verwertung bestreitet.

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB.

Das Wichtigste bei der Verwertungskündigung ist die Begründung bei der Kündigung. Die Kündigung muss begründet sein, ausführlich den wirtschaftlichen Sinn darstellen und begründen warum das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden kann. Sicher nicht ausreichend ist "Ich reiße das Haus ab um was Besseres zu bauen." (Alles schon geschehen). Die in der Frage gemachten Ausführungen sollten als Grundlage gut geeignet sein. Führen Sie aus welche Sanierungsmaßnahmen anstehen und wieso die Durchführung nicht wirtschaftlich ist.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2022 | 16:10

Vielen Dank. Kurze Nachfrage:
Wie ist es wenn ein Mieter/in inzwischen (geh)behindert wird und sich ggf. auf einen Härtefallregelung beruft? Hat diese überhaupt eine Relevanz für die Kündigung?

Was wenn der Mieter z. B. 2 Monate vor Ablauf einer 9-monatigen Kündigungsfrust Widerspruch einlegt. Wenn das Gericht die Kündigung anerkennt, kann dann direkt geräumt werden, oder werden wieder neue Fristen aktiviert?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2022 | 20:59

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Mieter sich auf eine Härtefallregelung beruft müssen Sie die Wirksamkeit der Klage einklagen. Angenommen das Gericht hält die Kündigung für wirksam wird dem Mieter eine Räumungsfrist eingeräumt. Dann wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dieser muss mit der Räumung wiederum 14 Tage warten.
Alles in allem müssen Sie mit mindestens 6 Monaten ab Klageeinreichung rechnen.

Sollten weitere Nachfragen bestehen können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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