Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Auch Städten steht das Namensrecht gemäß § 12 BGB
zu, das vor Verwechslungen schützt.
Im Fall einer Verwechslungsgefahr hätte die Stadt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
2. In Ihrem Fall wird eine Verwechslungsgefahr jedoch u.a. bereits daran scheitern, dass der Titel auch den unterscheidenden Zusatz „alte&neue Lieder" aufweist, so dass die Gefahr der Verwechslung weitestgehend beseitigt ist.
Voraussetzung ist, dass der Zusatz ebenso blickfangmäßig wie der Begriff München herausgestellt wird und nicht etwa nur in wesentlicher kleinerer Schriftgröße als Untertitel verwendet wird.
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen sind keine Probleme bei Verwendung des Titels zu erwarten.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte