Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Aufgrund der Vielzahl der von Ihnen gestellten Fragen erlaube ich mir kurz wie folgt zu antworten:
1.
Nein. Die Nutzung einer fremden Marke als Metatag ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006). Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 2 MarkenG
. Neben der Verwendung einer mit der geschützten Marke identischen Bezeichnung ist auch die Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung unzulässig, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies ist bei DORAM-Style als Metatag gegeben.
2.
Hier ist nicht ganz klar, worauf Sie hinaus wollen. Zulässig ist, beispielsweise, wenn Sie auf Ihrer Seite einen Link DORAM einfügen, der dann auf die Internetseite des Inhabers der Marke DORAM verweist. Unzulässig hingegen ist ein Link mit der Bezeichnung DORAM, wenn dieser auf eine Konkurrenzseite oder irgendeine dritte kommerzielle Seite verweist. Hier wird quasi der gute Ruf der Marke DORAM ausgenutzt.
3.
Ja. Hierzu heißt es in § 23
Markengesetz:
„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“
4.
Nein. Wird eine Bezeichnung verwendet, die sich in Bezug auf eine geschützte Marke lediglich durch Änderung der Groß- und Kleinschreibung unterscheidet, fehlt es in der Regel an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Es besteht somit wiederum Verwechslungsgefahr.
5.
Gegeben sie - lediglich klarstellend - einen kurzen Hinweis, dass die verwendeten Produktbezeichnungen oder Teile hier von ggf. geschützte Marken Dritter sind und dass die vorgestellten Zubehörprodukte zwar kompatibel zu den genannten Produkten sind, aber teilweise von anderen Herstellern stammen. Ein entsprechender Hinweis kann sich auch innerhalb der betreffenden Produktbeschreibung finden, dann ist er noch tranzparenter.
Die angebotene Ware ist zu vielen Produkten namhafter Marken kompatibel, es handelt sich aber keinesfalls um Produkte der betreffenden Firmen und Marken!
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
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