Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Durch die von Ihnen beschriebene Verarbeitung des geschützten Geschmacksmusters eines Dritten in eigenen Entwürfen, zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung der so entstandenen Produkte würden Sie die Rechte des Inhabers des Geschmacksmusters verletzten, § 38 GeschmMG
. Diese Rechtsverletzung können Sie auch nicht dadurch verhindern, dass Sie den Vermerk der Herstellerfirma von der Figur entfernen. Der durch die Eintragung des Geschmacksmusters entstandene Schutz würde hierdurch nicht enfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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