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Verwendung von Fahrzeugherstellerlogos bei individuellen Zeichnungen

| 9. Oktober 2022 15:38 |
Preis: 40,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

ich betreibe aktuell einen Online-Shop indem ich die Zeichnung von individuellen Fotos als Cartoonbilder anbiete. Aktuell hauptsächlich von Personen.

Ich würde jetzt gerne auch digitale Portraitzeichnungen von Autos und Motorrädern anbieten. Hier kann dann der Online-Shop besteller sein Fahrzeug hochladen und ich würde dann sein Fahrzeug als Portrait zeichnen und ggf. drucken lassen.

Hierbei müssten dann auch die Farhzeuglogos (wie z.B. BMW, Vw, Audi, ...) verwendet werden. Ist dies Urheberrechtlich / Markenrechtlich zulässig?

Dürfen die Herstellerlogos ggf. auch im Produktbild / Vorschaubild angezeigt werden als nachgezeichnete Version?

Wäre alternativ die Zeichnung ohne / mit verschwommenden Fahrzeuglogo zulässig?

Einsatz editiert am 9. Oktober 2022 17:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider sind gerade bei Autos die typischen Teile urheberrechtlich geschützt (Kühlergrill, Front, selbst die Leisten). Daher würde ich davon abraten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2022 | 21:13

Hallo und was heißt, dass diese geschützt sind? Darf ich diese nicht ohne Einwilligung verwenden, obwohl die Darstellungen eigenständig nachgezeichnet werden? Es wird ja nicht das Produkt Auto verkauft, sondern die Zeichnung von Bildern im Kundenauftrag.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Ihre Aussage??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2022 | 21:44

Zunächst wollen Sie ja das Auto an sich zeichnen.

Wenn Sie aber als Künstler Elemente, die dem Urheberrecht oder ggf. Markenrecht unterliegen abzeichnen,, kann entweder eine „Bearbeitung" bzw. „Umgestaltung" (§ 23 UrhG) oder aber eine „freie Benutzung" (§ 24 UrhG) vorliegen.

In den ersten beiden Fällen also bei einer Bearbeitung oder Umgestaltung ist stets die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Ohne diese liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die zu einer Abmahnung führen kann. Nur bei einer freien Benutzung darf das neue Werk ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden. Das ist aber bei den Autoteilen nicht vorliegend.

Das Logo an sich darf ohnehin nicht verwandt werden, Sie verletzen damit das Markenrecht.

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2022 | 21:48

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Sehr knappe erste Rückmeldung bestehend aus einem (!) Satz ohne jegliche rechtlichen Hintergründe. Nachfrage wurde zwar zügig beantwortet, aber die benutzen Paragraphen wurden teilw. mittlerweile aufgehoben und haben keine Gültigkeit mehr. Da hätte ich das Geld lieber in eine Google Recherche investieren sollen, da hätte ich mehr davon gehabt.

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