Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verwendung des Begriffs FSJ für Freiwilligendienste

| 8. Februar 2010 14:44 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Über unseren Verein machen mehrere jugendliche einen Freiwilligendienst im Ausland.

Der Freiwilligendienst ist gesetzlich ungeregelt, läuft also über kein Staatliches Programm.
Ein Freiwilliger möchte, dass wir ihn für die Universität ein Zertifikat über die Teilnahme an unseren Freiwilligendienst ausstellen.

Dürfen wir in dieses Zertifikat folgendes oder ähnliches schreiben?

„Hiermit bestätigen wir, dass Max Mustermann vom 5.Januar 2009 bis 5.Januar 2010 im Rahmen eines FSJ im Ausland im Projekt XZY gearbeitet hat“.

Es geht mir dabei insbesondere darum, ob wir den Begriff FSJ in dieser Form oder in der ausgeschrieben Form "Freiwilliges soziales Jahr" verwenden dürfen.

Der Begriff FSJ ist in Deutschland keine eingetragene Marke und wird im Alltag sowohl schriftlich wie auch mündlich als Synonym für alle Formen des Freiwilligendienstes im In- und Ausland verwendet. Die Frage ob wir den Begriff verwenden dürfen, entsteht dadurch, dass im "Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten" (JFGD) der Begriff FSJ auch als Name für ein von den Bundesländern gefördertes Freiwilligenprogramm auftaucht.

Mit diesem von den Ländern geförderten Programm, hat unser Freiwilligenprogramm aber nichts zu tun.

8. Februar 2010 | 16:28

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sie haben vollkommen Recht insoweit, als dass der Begriff „ freiwilliges soziales Jahr „ so nicht geschützt ist und auch nicht in der Form geschützt werden kann, als dass Sie diesen Begriff nicht in einer Beurteilung/Zeugnis verwenden dürften.

Dies würde hier auch dem Sinn des freiwilligen sozialen Jahres zumindest teilweise zuwiderlaufen. Bei einem freiwilligen sozialen Jahr ist es ja grade üblich, dass danach auch eine Bescheinigung über die Tätigkeit und so weiter erfolgt.

Hierbei muss natürlich ordnungsgemäß darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht etwa um eine Zivildienststelle oder um ein Arbeitsverhältnis, sondern eben um ein freiwilliges soziales Jahr handelt.

Um Ihre Frage also auf dem Punkt zu bringen, besteht sowohl in urheberrechtlicher als auch in markenrechtlicher Hinsicht kein Problem bei der Verwendung des Begriffs „freiwilliges soziales Jahr“. Von der Verwendung der Abkürzungen hierfür würde ich aber aus den von Ihnen schon bereits angedeuteten Gründen absehen.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2010 | 13:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Februar 2010
5/5,0

ANTWORT VON

(834)

Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Markenrecht, Urheberrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht