Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst haben Sie vollkommen Recht damit, dass der Verpächter bei Ihrem Vermittler grundsätzlich nichts zu suchen hat, insbesondere dort keinerlei Ansprüche erheben kann, welche ausschließlich Ihnen zustehen. Dies wäre allenfalls möglich, wenn Sie dem Verpächter Ihre Ansprüche gegen den Vermittler abgetreten hätten oder der Verpächer wegen der offenen Pachtzahlungen diese Ansprüche gepfändet hätte. Hierfür ergeben sich aus Ihrer Schilderung aber keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere da Sie erklären, dass es keinen Titel seitens des Verpächters gegen Sie gibt. Aus diesem Grund kann der Verpächter Ihre Ansprüche gegen den Vermittler auch nicht pfänden oder sonst in irgendeiner Form einziehen.
Insoweit gilt hier weiterhin schlichtweg der Grundsatz, dass jede Partei grundsätzlich nur aus Ihrem eigenen Vertragsverhältnis Ansprüche gegen den Vertragspartner herleiten kann. Somit kann sich der Verpächter nicht wie von Ihnen beschrieben einfach in ein für ihn fremdes Vertragsverhältnis, namentlich das zwischen Ihnen und dem Vermittler einmischen, geschweige denn daraus irgendwelche Ansprüche herleiten. Die Frage nach einer entsprechenden Empfangsberechtigung für den Verpächter stellt sich daher in Ihrem Fall überhaupt nicht. Dieser handelt schlichtweg unrechtmäßig.
Sie sollten daher den Vermittler auf diese Rechtslage unmissverständlich hinweisen und nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung Ihrer berechtigten Ansprüche auffordern. Für den Fall, dass der Vermittler dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge leisten sollte, können Sie die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder auch gleich eine gerichtliche Auseinandersetzung, z.B. Einleitung eines Mahnverfahrens, ankündigen. Gleichzeitig sollten Sie den Verpächter auffordern, das geschilderte Verhalten zu unterlassen und sich ab sofort aus Ihrer vertraglichen Beziehung mit dem Vermittler herauszuhalten. Für den Fall, dass der Verpächter dieser Aufforderung nicht Folge leisten sollte, können sie außerdem diesem gegenüber Schadensersatzansprüche ankündigen.
Sollten Sie hier allein nicht weiterkommen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ich hoffe bis dahin, ich konnte Ihnen erst einmal einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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