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Verweigerung der Kirchenverbeamtung durch die Diözese

6. September 2015 22:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin ständiger Diakon im Nebenamt in der katholische Kirche! Ich bin Diplomtheologe und ausgebildeter Religionslehrer mit 2. Dienstprüfung! Hauptberuflich bin ich bei einer kirchlichen Schule einer Schulstiftung angestellt. Die Stiftung hat den Antrag zur Kirchenverbeamtung beim katholischen Schulwerk in Bayern gestellt, da meine Beurteilungen immer über den Durchschnitt lagen und die letzte Beurteilung den Grad BG erreicht! Es ist so, dass man entweder ein Angebot des Staates braucht oder eben besonderes Engagement für das kirchliche Schulprofil. Das Schulwerk braucht die Zustimmung der Diözese, die aber nicht zugestimmt hat, da kein Staatsangebot vorliegt und hier ein Einzelfall vorliege! Ist es möglich die Entscheidung arbeitsrechtlich prüfen zu lassen?
Vielen Dank für die Auskunft!

6. September 2015 | 22:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Das Arbeitsrecht der beiden großen Kirchen Deutschlands ist Ausdruck des verfassungsmäßigen Rechts auf Selbstordnung und Selbstverwaltung. Hier sind daher nicht immer die an einen "regulären"Dienstvertrag anzulegenden Maßstäbe gültig.

Die Bestimmung, ob eine gerichtliche Überprüfung der von Ihnen angeführten Entscheidung möglich ist, bedingt die Klärung der frage, was genau gerichtlich geprüft werden soll. Ihnen dürfte es primär um die Entscheidung gehen, mit der Ihre Diözese Ihrer Verbeamtung nicht zustimmt.

Ich sehe hier schon Probleme in der Zulässigkeit einer anzustrebenen Klage. Allein schon der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten dürfte nicht eröffnet sein, da es an einer Streitigkeit nach staatlich justiziablem Recht fehlt.

Sie begehren die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis. Eine entsprechende Berufung beurteilt sich nach dem autonomen Recht der Katholischen Kirche, dessen Anwendung nicht der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegt.

Da staatliche Gerichte auf Grundlage staatlichen Rechts entscheiden, ist für eine Rechtsstreitigkeit erforderlich, dass die Angelegenheit nach staatlichem Recht zu beurteilen ist. Die Kirchen üben im Verhältnis zu ihren Bediensteten allerdings keine öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 ).

Das von mir eingangs angesprochene Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts sowohl eine allgemeine Regelungskompetenz als auch zur Personalentscheidung im Einzelfall (BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 – 2 C 38.81 ).

Die von Ihnen angesprochene Entscheidung Ihrer Diözese ist daher noch meinem Dafürhalten aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der großen Kirchen in Deutschland vor einem staatlichen Gericht nicht zu überprüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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