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Verweigerung Wohnungsübergabe

30. Juli 2007 22:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Frau/Herr RA,

meine Familie vermietet derzeit eine 3-Zi Wohnung an zwei Personen, die bislang als Paar einen gemeinsamen Haushalt hatten. Beide sind laut Vertrag Mieter.
Die Wohnung wurde zum 31.07.07 durch die beiden Mieter gekündigt. Die Frau zog bereits vor zwei Monaten aus. Sie will von der Wohnung nichts mehr wissen und ist nicht auffindbar.
Der noch in der Wohnung lebende Mann verweigerte telefonisch die für morgen vereinbarte Wohnungsübergabe mit der Begründung, er hätte es bisher nicht geschafft und bräuchte noch eine Woche.
Die Wohnung soll selbstverständlich ohne Verzögerung weiter vermietet werden. Welche Handhabe besteht für uns als Vermieter.

Sehr geehrter Ratsuchender,


im Prinzip steht Ihnen als rechtliche Handhabe gegen den auszugsunwilligen Mieter nur eine Räumungsklage zur Verfügung, was mit nicht unerheblichem Zeitaufwand verbunden ist (einige Monate) und wofür Sie zunächst die Kosten vorschießen müssen (Gericht, gegebenenfalls Anwalt, wenn Sie sich vertreten lassen). Eine einstweilige Verfügung hat in aller Regel keine Aussicht auf Erfolg.

Andererseits werden die hohen Kosten eines solchen Verfahrens letztlich dem Mieter zur Last fallen, wenn er denn zahlungsfähig ist.
Falls Sie bereits einen neuen Mietvertrag zu erfüllen haben, und dies durch den (Noch-)Mieter faktisch vereitelt wird, können Sie ihn außerdem in Regress nehmen. Er hat Ihnen sämtlichen Schaden aus der Verzögerung der Rückgabe zu ersetzen, z.B. weiter erforderliche Kosten für die Mietersuche.

Sie sollten daher eindringlich auf die für den Mieter drohenden Nachteile hinweisen, in Anbetracht der drängenden Zeit telefonisch, wenn möglich aber zugleich noch schriftlich (am Besten gegen Empfangsbekenntnis), um ihn vielleicht doch noch zur Vernunft zu bringen.

Gelingt dies nicht, sollten Sie nach fruchtlosem Ablauf des Übergabetermins am Besten per anwaltlichem Schreiben die sofortige Räumung unter Ankündigung rechtlicher Schritte verlangen, auch die Anwaltskosten sind dann von ihm zu bezahlen.


Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem zunächst aus. Sollte noch Etwas unklar geblieben sein, können Sie gerne ein Rückfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2007 | 04:49

Sehr geehrter Herr RA Geyer,
einleitend möchte ich mich für ihre Mühen und ihrer klaren Aussage bedanken.
Wir werden heute, wie von ihnen vorgeschlagen, nochmals auf die Mieter einwirken.
Die etwaig anfallenden Kosten einer Räumungsklage dürften wohl kaum beglichen werden können, zumal die Mietzahlungen direkt durch die ARGE vorgenommen werden. Dies wurde seinerzeit so vertraglich festgelegt.
Lediglich die Kaution besteht als mögliche Sicherheit. Nun meine Frage: Können wir als Vermieter auch ohne RA direkt beim zuständigen Amtsgericht vorsprechen und eine Räumungsklage veranlassen?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2007 | 08:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

für Räumungsklagen aus Mietverhältnissen über Wohnraum sind die Amtsgerichte zuständig. Dort herrscht kein Anwaltszwang, so dass Sie die Klage auch ohne anwaltliche Vertretung wirksam erheben können. Im Übrigen ist es auch möglich, die Klageschrift mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll zu geben, wobei natürlich alle erforderlichen Daten und Unterlagen beizubringen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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