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Verwandschafftsgrad oder Visum für Tante des unehelichen Sohnes

18. Juli 2012 16:36 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Cousine in der Türkei, sie ist 32 Jahre alt. Ich kann Sie nicht einladen nach Deutschland/München, da ich Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld 2 beziehe.

Ich habe einen Freund, Türkischer Abstammung, jedoch seit ein Paar Jahren Deutscher Staatsbürger. wir leben zwar in getrennten Wohnungen, jedoch sind wir seit 20 Jahren zusammen und haben einen gemeinsamen 10 Jährigen Sohn.

Jetzt möchte mein 38 Jähriger Freund, meine Cousine, als Tante von seinem Sohn einladen, weil ich sie nicht einladen kann.

Die Ausländerbehörde KVR sagte mir, dass die Verwandschafftliche Bezieung unwichtig ist; es gehe um mein Freunds Einkommen. Er arbeitet bei BMW und verdient ca. 1,800 Euro monatlich und meine Cousine in der Türkei ist seit ein paar Monaten Arbeitslos, jedoch bekommt sie monatlich eine Rente wegen Ihrer verstorbenem Vater und sie lebt mit ihrer Mutter zusammen, die auch einen Einkommen hat und somit haben sie keinerlei finanzielle Probleme, ihr Einkommen ist ausreichend.

Meine Frage ist, kann mein Freund (Deutscher Staatsbürger) , meine Cousine bei der Ausländeramt einladen ,mit der Angabe, TANTE VON MEINEM SOHN?

Und würdede meine Cousine einen Visum für Deutschland bekommen?

Bitte helfen Sie mir. Da ich auch krank bin, würde meine Cousine für eine eingeschränkte Visum-Zeit für mich sorgen, das wäre mir eine große Hilfe.

Könnten Sie mir bitte auch schreiben, was meine Cousine beim Deutschenkonsulat in Istanbul alles nachweisen muss?

Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße,

Sabine G.

18. Juli 2012 | 17:01

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Ihnen erteilte Information ist insoweit zutreffend. Für ein Visum zum Zwecke des Besuchs spielt doch keine rechtliche Rolle, was für ein Verhältnis die ausländische Person zum "Einladenden" hat. Anders gesagt: die zu erfüllenden Voraussetzungen sind dieselben für einen Verwandten als für eine andere Person.

Die Einkommensverhältnisse spielen dann eine Rolle, da der Einladende doch beabsichtigt eine sog. Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies dient dazu, etwaige Kosten für die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen bzw. Abschiebekosten zu sichern, sollte die eingeladene Person nicht rechtzeitig ausreisen.

Von daher wird diese nur akzeptiert, wenn um Falle einer Geltendmachung der Einladende solvent genug ist, diese Kosten zu übernehmen.

Anders kann sich verhalten, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG anstrebt.

"Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. "

Diese Aufenthaltserlaubnis wird für längerfristige Zwecke erteilt, ist aber kaum möglich zu haben, da die Voraussetzungen sehr hoch sind. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die ausländische Verwandte sein eigenes Lebensunterhalt finanzieren kann, was nach den von Ihnen angegebenen Informationen nicht möglich erscheint.-

Die einzureichenden Unterlagen bei der Botschaft können Sie hier einsehen:

http://www.ankara.diplo.de/contentblob/154950/Daten/2156551/Besuchs_und_Tourismusvisa.pdf

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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