Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ihnen erteilte Information ist insoweit zutreffend. Für ein Visum zum Zwecke des Besuchs spielt doch keine rechtliche Rolle, was für ein Verhältnis die ausländische Person zum "Einladenden" hat. Anders gesagt: die zu erfüllenden Voraussetzungen sind dieselben für einen Verwandten als für eine andere Person.
Die Einkommensverhältnisse spielen dann eine Rolle, da der Einladende doch beabsichtigt eine sog. Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies dient dazu, etwaige Kosten für die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfen bzw. Abschiebekosten zu sichern, sollte die eingeladene Person nicht rechtzeitig ausreisen.
Von daher wird diese nur akzeptiert, wenn um Falle einer Geltendmachung der Einladende solvent genug ist, diese Kosten zu übernehmen.
Anders kann sich verhalten, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG
anstrebt.
"Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. "
Diese Aufenthaltserlaubnis wird für längerfristige Zwecke erteilt, ist aber kaum möglich zu haben, da die Voraussetzungen sehr hoch sind. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die ausländische Verwandte sein eigenes Lebensunterhalt finanzieren kann, was nach den von Ihnen angegebenen Informationen nicht möglich erscheint.-
Die einzureichenden Unterlagen bei der Botschaft können Sie hier einsehen:
http://www.ankara.diplo.de/contentblob/154950/Daten/2156551/Besuchs_und_Tourismusvisa.pdf
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht