Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Zustimmung zu einem Studienplatz steht grundsätzlich im Ermessen der Hochschule (BayVGH vom 10.07.2003, Az.: 7 CE 03.1561
).
Allerdings hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass eine Zustimmung nur dann versagt werden kann, wenn schutzwürdige Belange der Universität bestehen. Das sei nur dann der Fall, wenn "infolge des Studienplatztausches nachteilige Veränderungen für den Studienablauf, die Studienorganisation bzw. die Kapazitätsauslastung oder eine Benachteiligung anderer Studierender am betroffenen Fachbereich zu erwarten sind". Werden dem Tausch entgegenstehende schutzwürdige Belange der Universität weder vorgetragen noch sonst sind sie sonst ersichtlich, so ist das Ermessen der Hochschule dahingehend reduziert, dass sie zustimmen muss (VG Hamburg, vom 29.10.1991, Az.: 6 Z 2041/91
).
Vor diesem Hintergrund ist die erteilte Pauschalabsage („Bei uns gibt es so etwas nicht.") sicherlich nicht ausreichend, so dass nach meiner vorläufigen Ersteinschätzung Ihre Chancen nicht aussichtslos sind, sodass Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen sollten.
Selbstverständlich stehe auch ich dafür gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache vorerst weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 20 61 697
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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Hallo Herr RA Schweizer
Danke für die tolle Beratung. Dem Studienplatztausch wurde doch noch zugestimmt.
Ich freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte.
Beste Grüße
Reinhard Schweizer