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Studienplatzvergabe trotz schlechten Durchschnitts?

10. Mai 2006 13:04 |
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Verwaltungsrecht


Aufgrund eines schlechten Notendurchschnittes ist es unwahrscheinlich für das kommende Semester einen Studienplatz zu erhalten.
Darum meine Frage, gibt es eine Möglichkeit das Uniinterne
Vergabeverfahren zu "umgehen", bzw. wie sind die Aussichten
Erfolg zu haben?

Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

ich danken Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

§ 32 Hochschulrahmengesetz regelt das Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen. Gem. dessen Absatz 3 Nr. 3 vergeben die Universitäten die Studienplätze, soweit sie nicht von der ZVS vergeben werden.

Inwieweit Studienplätze von der ZVS vergeben werden ist unterschiedlich zwischen den verschiedenen Studiengängen. Insofern müssten Sie zunächst herausfinden, ob Ihr Studiengang von der ZVS vergeben wird.

Sollte das uniinterne Verfahren das einzig mögliche sein, so ist das maßgeblich vom Landesrecht und der Vergabeordnung der jeweiligen Universität abhängig, da die Universitäten ein weitgehendes Selbstverwaltungsrecht haben. Insofern kann im Rahmen der hier erfolgenden Erstberatung lediglich eine erste Orientierung erfolgen.

Das Hochschulrahmengesetz regelt, dass bei jedem universitätsinternem Verfahren der Grad der Qualifikation maßgeblichen Einfluss auf die Zulassung hat. Allein ein schlechte Note führt daher nicht zu einer Ablehnung. Sie macht diese aber zunächst wahrscheinlich. Sollten Sie andere Qualifikationen vorweisen können, mag die Uni zu Ihren Gunsten entscheiden. Dies ist aber abhängig von der Vergabeordnung der jeweiligen Uni. Eine Möglichkeit das Vergabeverfahren zu umgehen besteht grundsätzlich nicht. Sie können sich wie bereits bemerkt eventuell über die ZVS bewerben oder einen Studienplatz über Wartesemester bekommen. Sollte bei Ihnen aber ein Härtefall vorliegen, also vielleicht die Pflege eines nahen Verwandten oder eine Erkrankung ist denkbar, einen Härtefallantrag zu stellen.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine Orientierung gegeben zu haben. Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können. Sollten Sie weitere Hilfe brauchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Sie können entweder eine kostenlose Nachfrage stellen oder mich direkt kontaktieren. Letzterenfalls würden allerdings weitere Rechstanwaltsgebühren anfallen.

Ich verbleibe mit freundlichem Gruß!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI

NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG

TEL.: 040/43 209 - 228

EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM

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