Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Fall ist in der Tat etwas komplex, da er sowohl Aspekte des Wohnungseigentumsrechts als auch des Vertragsrechts berührt. Grundsätzlich ist es so, dass die Teilungserklärung die rechtliche Grundlage für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum darstellt. Sie legt fest, welche Teile des Gebäudes Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind und wie die Miteigentumsanteile verteilt sind.
Eine Änderung der Teilungserklärung ist grundsätzlich möglich, erfordert aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das bedeutet, dass nicht nur Sie, sondern auch alle anderen Eigentümer der Wohnungen in dem Gebäude der Änderung zustimmen müssen. Dies kann in der Praxis oft schwierig sein, insbesondere wenn es viele Eigentümer gibt oder einige von ihnen der Änderung aus irgendwelchen Gründen nicht zustimmen wollen.
Die Kosten für die Änderung der Teilungserklärung müssten in der Regel von demjenigen getragen werden, der die Änderung beantragt/veranlasst hat. In Ihrem Fall wären das also Sie.
Sie können die Änderung der Teilungserklärung alleine beantragen, aber wie gesagt, sie benötigt die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, um wirksam zu werden. Es wäre daher ratsam, vorher das Gespräch mit den anderen Eigentümern zu suchen und sie von der Notwendigkeit der Änderung zu überzeugen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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