Sehr geehrte Fragestellerin,
ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Ja, diese Möglichkeit ist gegeben, da die Strafverfolgungsbehörde kein Interesse hat, dass der Verurteilte, seine Arbeit wegen der Ausübung der gemeinnützigen Arbeit verliert. In der Regel werden diese Dienste am Wochenende angetreten werden müssen.
2.Sofern in Ihrer Ladung die Staatsanwaltschaft von einem Haftantritt absieht, wenn Sie die gemeinnützliche Arbeit ableisten, müssen Sie den Gang ins Gefängnis nicht antreten.Wie Sie auch anhand des Angebotes der Staatsanwaltschaft sehen, gibt es durchaus die Möglichkeit, sofern man nicht über die finanziellen mitteln verfügt, einen Antrag zu stellen, diese Strafe abzuarbeiten.
3. Sofern Sie erneut wegen des selben Delikts verurteilt werden, ist eine Verurteilung zu einer Haftstrafe wahrscheinlich. Es kommt dann darauf an, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann.Dies entscheidet sich danach, ob Ihnen eine positive Prognos gestellt werden kann. Ledigliche Bekundungen, sich zu bessern, werden hier nicht ausreichen. Es werden vielmehr Ihre Motive, ob Sie einen festen Job haben, in gefestigten Verhältnissen leben usw berücksichtig. Hierzu rate ich dringend in einem erneuten Verfahren einen anwalt einzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen sein sollt.
4.Sofen verschiedene Straftatbestände gegn Sie noch offen stehen werden alle Taten in einem Gerichtsverfahren verhandelt, die der Behörde bis dahin bekannt geworden sind. Hierfür werden Sie dann eine Gesamtstrafe erhalten. Ein Anwalt kann durch Akteneinsicht und Einsicht in das Bundeszentralregister ersehen, was im Moment noch gegen Sie offen steht.
5. Sofern sie den Schaden den Sie verursacht haben wieder gutmachen wollen, wäre dies eine zivilrechtliche Angelegenheit, wsa die Strafbarkeit nicht berührt. Es hat natürlich positive Auswirkungen, wenn Sie bei einer erneuten Strafverhandlung belgen können, dass Sie den Versuch unternehmen, sich mit den Geschädigten auf Schadenswiedergutmachung zu einigen. Dies würde auch im Hinblick eines erneuten Strafverfahrens strafmildernd gewertet und würde Sie eventuell von einer Haftstrafe verschonen. Aussagen hierzu kann ich allerdings ohne Kenntnis der wahren Sachlage nicht treffen.
Sofern Sie mitteilen, dass Sie einen festen Beruf haben eventuell in einer festen Partnerschaft leben, wird dies alles dafür verwendet werden können, dass sie in einer erneuten Verurteilung eine Strafe zur Bewährung erhalten könnten.Sofern Sie jedoch schon wegen einschlägiger Delikte eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen erhalten haben und erneut mit Betrug aufgefallen sind, wird die Prognose natürlich etwas negativer ausfallen und eine Haftstrafe im Raum stehen.
Diesbezüglich kann ich Ihnen nur raten, einen Verteidiger aufzusuchen, damit in einem erneuten Verfahren, was wohl im Raum steht, versucht wird, es nicht zu einer Haftstrafe kommen zu lassen bzw diese zur Bewährung aussetzen zu lassen.Eine Garantie kann hier aufgrund der Vorgeschichten natürlich nicht gegeben werden, in jedem Fall wäre es ratsam, mit den Opfern, die betrogen worden sind, in Kontakt zu treten, um es nicht auf eine zusätzliche zivilrechtliche Auseinandersetzung anzulegen.Zudem gehen hiervon positive Signale aus, die auch bei der Beantwortung einer Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden.
Lediglich hilfsweise möchte ich darauf hinweisen, dass der Tatbestand des Eingehungsbetrug auch dann erfüllt wäre, wenn man eine Frage für 100 Euro in diesem Forum auslobt, obwohl man über diese Summe aufgrund erheblicher Verschuldung nicht verfügt.
Sofern Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich gerne für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Hoyer
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Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Bezug nehmend auf die Aussage der 100,-€ ich bin neu in diesem Forum und man hat schon viel Enttäuschungen bzgl. solchen Foren erlebt gerade wenn man keine finanziellen Mittel hat aber dringend Hilfe benötigt allerdings liegt es in meinem Interesse keinen Betrug mehr zu begehen denn wie erwähnt ich möchte gern mit der Vergangenheit abschließen.
Meine Nachfrage: Wäre es möglich von Ihnen in meiner Angelegenheit vertreten zu werden oder wäre es ratsam einen Anwalt in München zu kontaktieren und was würden Sie dafür benötigen? Mein Wohnort ist in der Nähe von München.
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach der Schilderung Ihres Falles bin ich gerne bereit Sie in der strafrechtlichen wie auch eventuell in einer zivilrechtlichen Angelegenheit zu unterstützen.Es muß nicht zwingend ein Kollege aus München sein, da sie hier in der Wahl ihres Anwaltes frei sind.
Diesbezüglich bin ich auch gerne bereit, den Betrag, den Sie hier für die Beantwortung der Frage ausgelobt haben, anzurechnen.
Für ein unverbindliches Gespräch können Sie mich gerne in meiner Kanzlei kontaktieren um die Einzelheiten zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt