Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Grundsätzlich ist es zwar so, dass gem. § 2 StrVollstrO die Vollstreckung nachdrücklich und beschleunigt erfolgen soll. Dies ist aber oftmals nur eine Theorie.
Gerade im Jugendstrafvollzug kann es aufgrund der geringer vorhandenen Haftplätze zu einer stark verzögerten Ladung zum Strafantritt kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn u.U. eine Einweisung in den offenen Vollzug in Betracht käme.
Die in Ihrem Fall verstrichenen knapp 4 Monate sind insoweit noch nicht als über Gebühr lang zu bezeichnen.
Mithin können Sie zum jetzigen Zeitpunkt effektiv nichts tun, als weiterhin abzuwarten.
Evtl. können Sie auch bei der vollstreckenden Staatsanwaltschaft anrufen bzw. schreiben und um Sachstandsmitteilung bitten. Weitere Möglichkeiten haben Sie zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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