Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.
Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Leider kann ich Ihren Angaben nicht eindeutig entnehmen, welche Straftat Ihnen konkret vorgeworfen wird. Dies steht aber in dem Strafbefehl, den Sie mir zeigen müssten, bzw. können Sie mir den Text in der Nachfragefunktion übermitteln. (Achten Sie hierbei darauf, Ihre Namen und Daten wegzulassen.) Oder Sie übermitteln mir das Schreiben extern per Email.
Dass Sie bei der Polizei keine Aussage gemacht haben, war korrekt. Dies ist als Beschuldigter Ihr gutes Recht. Es wird daher auch niemandem negativ ausgelegt.
Soweit Sie selbst sich strafbar gemacht haben, nützt es Ihnen natürlich wenig, wenn Sie erklären, Ihr Vermieter hätte Sie dazu überredet. Sofern hier keine Zwangshandlungen vorausgingen, so dass Sie quasi keine andere Wahl hatten, befreit Sie das kaum von Ihrer Schuld.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl ist nur innerhalb der dort genannten Frist möglich. Lassen Sie diese verstreichen, wird er rechtskräftig und Sie können dagegen nichts mehr unternehmen.
Der Anwalt hat natürlich recht, dass fristwahrend zunächst Einspruch eingelegt werden muss. Dann - und das kann nur der Anwalt - soll und muss Akteneinsicht genommen werden, um überhaupt einschätzen zu können, was gegen Sie vorliegt. Alles andere wären reine Spekulationen.
Bei der Überlegung der finanziellen Folgen hinsichtlich eines Anwaltshonorars im Verhältnis zu der Geldstrafe ist zu überlegen, ob man in erster Linie Geld sparen will oder gegen eine strafrechtliche Verurteilung sich zur Wehr setzen möchte. Zwar findet bei einer Strafe von unter 90 Tagessätzen keine Eintragung in das sogenannte polizeiliche Führungszeugnis statt. Trotzdem sind viele meiner Mandanten stark daran interessiert, nicht vorbestraft zu sein - egal wie; zuweilen einfach weil sie dies für sich selbst nicht wünschen. Sollte übrigens in Zukunft erneut etwas in strafrechtlicher Hinsicht "passieren", sehen Gericht und Staatsanwaltschaft selbstverständlich eine Vorverurteilung und könnten dies in eine etwaige zukünftige Strafe mit einbeziehen.
In derartigen Fällen vereinbare ich mit Mandanten, die wenig Geld zur Verfügung haben, dass zunächst gegen eine bestimmte Aufwandsentschädigung Einspruch eingelegt wird (dies stellt ja einen nur geringen Aufwand dar) und nach Einsichtnahme der Akte gemeinsam entschieden wird, ob und wie weiter vorgegangen wird.
In vielen Fällen kann die Geldstrafe reduziert werden. Es kann auch eine Ratenzahlung beantragt werden. An der Tagessatzhöhe von lediglich 10,00 € dürfte allerdings kaum zu rütteln sein. Dies entspricht einem Monatseinkommen von (30 Tage x 10,00 € =) 300,00 €.
Für weitere Rückfragen nutzen Sie bitte - wie gesagt - die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen schon mal eine erste Einschätzung vermittelt haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt
Verurteilt wurde ich wegen des Verdachts der Strafvereitelung.
Der Strafbefehl lautet:
Die Staatsanwaltschaft XXX klagt Sie an, am 11.10.06 in XXX versucht zu haben, absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil zu vereiteln, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.
Der gesondert verfolgte XXX wurde am 06.03.06 von der Staatsanwaltschaft XXX wegen Verletzung des Briefgeheimnisses in 2 Fällen angeklagt, da er einen verschlossenen Brief des XXX und des XXX widerrechtlich öffnete.
Um eine Bestrafung des Herrn XXX zu vereiteln, gaben Sie am 11.10.06 in einem Brief an das Amtsgericht XXX an, dass Sie gesehen haben, dass der an den Zeugen XXX adressierte Brief ohne Umschlag im Briefkasten des Herrn XXX lag.
Weiterhin soll nach ihren Angaben ein Herr der XXX unverschlossene Post für XXX an Herrn XXX übergeben haben.
Diese Aussagen stimmen jedoch nicht, was letztlich auch Herr XXX einräumte und zugab die beiden Briefe an XXX widerrechtlich geöffnet zu haben.
Meine Frage bezieht sich im Grunde nur auf den Brief, den ich geschrieben hatte. Ist dieser überhaupt als Beweismittel aussagekräftig. Von mir wurde dieser Brief nicht an das Amtsgericht geschickt
Sehr geehrte Fragestellerin,
offenbar ist der Brief irgendwie an das Amtsgericht gelangt. Hierzu hat der gesondert Verfolgte möglicherweise "nachgeholfen".
Vielleicht bestehen hier für Sie gewisse Chancen. Andererseits haben Sie in dem Brief etwas geschrieben, das Ihren Vermieter entlastet. Es kommt doch auch immer darauf an, was Sie wem gegenüber gesagt bzw. geschrieben haben. Einträge z. B. in Ihr persönliches Tagebuch wären hier irrelevant.
Aber bitte: ich kann Ihnen das ohne Kenntnis der Akte nicht sicher beantworten. Ich würde Ihnen raten, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und Akteneinsicht zu beantragen. Wenn Ihre Lage aussichtslos ist, kann der Einspruch immernoch zurückgenommen werden, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen. Anschließend kann man immernoch einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Ich stehe Ihnen hierfür gern zur Verfügung. Sie erreichen mich auch per Email oder telefonisch (wieder morgen tagsüber).
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt