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Vertragsverletzung ?

1. Mai 2007 14:16 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Bauingenieur (´Statiker´) und habe folgendes Problem :
Das Projekt, das ich bearbeite, besteht aus 2 unterschiedlich konstruierten Hallen. Für beide habe ich die statische Berechnung gemacht. Die Statik für die erste Halle ist fertig und geprüft. Nachträglich hat der Architekt die Abmessungen der Halle verringert, so dass einige Bauteile (Träger) etwas stärker dimensioniert sind als unbedingt nötig. Eine Berücksichtigung der nachträglichen Änderung der Abmessungen hätte aber zur Folge gehabt, dass ein großer Teil der Statik neu berechnet und geprüft werden müßte, was der Architekt nicht wollte (wg. der Zeitverzöfgerung). Nun meint der Bauherr aber, ich hätte unwirtschaftlich gearbeitet und will das Honorar für die zweite Halle nicht bezahlen. Darf er das ?

Außerdem hat er einen anderen Statiker beauftragt, die überdimensionierten Bauteile neu zu berechnen, ohne überhaupt einmal mit mir darüber zu reden oder mir die Gelegenheit zur ´Nachbesserung´ zu geben. Nun will er die Kosten für den Statiker von mir ersetzt haben und außerdem die durch die Zeitverzögerung entstandenen Kosten. Wenn ich die Änderungen berechnet hätte, wäre das sicherlich schneller gegangen, da ich die statischen Systeme im Computer gespeichert habe und nur jeweils ein paar Werte hätte ändern müssen.... Deshalb meine Frage : darf er ohne mein Wissen (und obwohl ich den Auftrag für die stat. Berechnung habe) einfach einen anderen Statiker beauftragen ?

3. Frage : Darf ich nun, da ich für die Arbeit des anderen Statikers keine Garantie übernehmen kann, die Gewährleistung für die erste Halle generell ablehnen ?

Hezlichen Dank für Ihre Antwort(en) und noch einen schönen Feiertag (sofern sich heute jemand damit beschäftigt !)




1. Mai 2007 | 14:43

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Nach Ihren Ausführungen haben Sie dem Architekten Ihre statischen Berechnungen zur Verfügung gestellt.

Der Architekt hat die vom Statiker zu Verfügung gestellte Statik in gewissem Umfang zu prüfen. Er hat nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Statik oder bei offensichtlichen Fehlern einzugreifen.
Grundsätzlich muss jedoch der Architekt kontrollieren, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.

Auf den Umstand, dass der Architekt nachträglich die Abmessungen der Halle verringert hat, so dass einige Bauteile (Träger) etwas stärker dimensioniert sind als unbedingt nötig, hatten Sie überhaupt keinen Einfluss, so dass Ihnen dieses vom Bauherrn auch nicht vorgeworfen werden kann bzw. Sie hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Alleiniger Ansprechpartner in diesem Zusammenhang ist für den Bauherrn der Architekt.

Im Übrigen sind Ihre statischen Berechnungen nicht beanstandet worden, so dass Sie Ihren Vertragspflichten genügt haben. Für diesen Teil der Arbeit besteht selbstverständlich auch Gewährleistung.

Vor diesem Hintergrund haben Sie auch gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf volle Vergütung.

Dem Bauherrn ist unbenommen im Rahmen der Privatautonomie einen anderen Statiker zu beauftragen. Dies ändert jedoch nichts an Ihrem Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn.

In dem von Ihnen geschilderten Stadium ist es immer ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mandatieren, der Ihre Interessen gegenüber dem Bauherrn durchsetzt. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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