Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihren Ausführungen haben Sie dem Architekten Ihre statischen Berechnungen zur Verfügung gestellt.
Der Architekt hat die vom Statiker zu Verfügung gestellte Statik in gewissem Umfang zu prüfen. Er hat nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Statik oder bei offensichtlichen Fehlern einzugreifen.
Grundsätzlich muss jedoch der Architekt kontrollieren, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.
Auf den Umstand, dass der Architekt nachträglich die Abmessungen der Halle verringert hat, so dass einige Bauteile (Träger) etwas stärker dimensioniert sind als unbedingt nötig, hatten Sie überhaupt keinen Einfluss, so dass Ihnen dieses vom Bauherrn auch nicht vorgeworfen werden kann bzw. Sie hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Alleiniger Ansprechpartner in diesem Zusammenhang ist für den Bauherrn der Architekt.
Im Übrigen sind Ihre statischen Berechnungen nicht beanstandet worden, so dass Sie Ihren Vertragspflichten genügt haben. Für diesen Teil der Arbeit besteht selbstverständlich auch Gewährleistung.
Vor diesem Hintergrund haben Sie auch gegenüber dem Bauherrn einen Anspruch auf volle Vergütung.
Dem Bauherrn ist unbenommen im Rahmen der Privatautonomie einen anderen Statiker zu beauftragen. Dies ändert jedoch nichts an Ihrem Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauherrn.
In dem von Ihnen geschilderten Stadium ist es immer ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mandatieren, der Ihre Interessen gegenüber dem Bauherrn durchsetzt. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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